Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855.  31

8.  64.
Entstehen  über  die  Nothwendigkeit  der  namentlichen  Abstimmung  Zweifel,  so  ersolgt
  zunächst  hierüber  die  Entscheidung  des  Landtags.

Jede  namentliche  Abstimmmg  ist  vollständig  in  dem  Protokoll  zu  bemerken.

8.  66.
Der  Vorsihende  stimmt  zuletzt,  hat  aber  keine  entscheidende  Stimme,  vielmehr
wird  bei  Stimmengleichheit  die  Frage  als  verneint  angesehen.

S.  67.

Verworfene  Anträge  können  ohne  besondere  Genehmigung  des  Landtags  im  Laufe
derselben  Sitzungsperiode,  während  welcher  sie  verworfen  sind,  nicht  nochmals  zur  Abstimmumg
  gebracht  werden.

S.  68.

Wenn  der  Vorsitzende  oder  im  Zweisel  der  Landtag  für  gewisse  Gegenstände  eine  zeichaffe

Vorberathung  für  nöthig  erachtet,  so  erfolgt  solche  in  einem  Ausschusse.

8.  69.

Die  Zahl  der  Ausschüsse  und  die  Zahl  der  Mitglieder  derselben  richtet  sich  nach
dem  Bedürfnisse.  Hierüber,  sowie  über  die  Vertheilung  der  einzelnen  Abgeordneten  in
die  Ausschüsse  entscheidet  der  Landtag.

Regelmähig  werden  drei  Ausschüsse

1)  für  die  Gegenstände  der  Gesetzgebung,

2)  für  die  Finanzsragen  und

3)  für  Petitionen  (Gesuche),  Beschwerden  und  nicht  landeshemliche  Anträge,
gebildet.

8.  70.
Der  Vorsitzende  kann  nicht  in  einen  Ausschuß  gewählt  werden.

8.  71.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos  unter  den  Gewählten.