Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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e) Der Absender hat im Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete 
Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, 
des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben 
ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Fracht- 
briefe angegebene, mit dem Zeichen verschlossene 
Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den 
in der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands unter Nr. XXXVII getroffenen Bestimmungen 
entspricht.“ 
5. Hinter Nr. XXXVII ist folgende neue Nummer aufzunehmen: 
XXXVIIa. 
Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert- 
munition). « 
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, 
Holzkästchen oder starke Leinensäckchen zu verpacken. 
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder 
steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht 
verschieben können. 
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrot- 
zündhütchen müssen ebenso wie Zündhütchen sorgfältig in feste Kisten 
oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je 
nach dem Inhalte die Bezeichnung: „Kugelzündhütchen“ oder „Schrot- 
zündhütchen“ tragenden Zettel beklebt sein. 
6. Unter Nr. XIVI ist unter Ziffer 1c der folgende fünfte Absatz hinzuzufügen: 
(6() Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das An- 
bringen von Kappen zum Schutze der Ventile, sowie von Rollkränzen 
nicht erforderlich. 
7. Unter Nr. XIIX sind die Worte „und Chlorschwefel“ zu streichen, und 
ist statt des Wortes „unterliegen“ zu setzen: 
„unterliegt“. 
Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. Februar 1893. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
—“...KK — 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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