Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

durch  den  Dampf  ausgeübte  Druck  600  Kilogramm  nicht  überschreiten.  Die
Belastungsgewichte  der  Ventile  müssen  je  aus  einem  Stücke  bestehen.  Sind  zwei
Ventile  vorgeschrieben,  so  muß  ihre  Belastung  unabhängig  voneinander  erfolgen.
Der  Dampf  darf  den  Ventilen  nicht  durch  Rohre  zugeführt  werden,  die  innerhalb
des  Kessels  liegen.  Geschlossene  Ventilgehäuse  müssen  in  ihrem  tiefsten  Punkte
mit  einer  nicht  abschließbaren  Entwässerungsvorrichtung  versehen  sein.  Bei  Hebelventilen
  ist  die  Stellung  des  Gewichts  durch  Splinte,  bei  Federventilen  die
Spannung  der  Federn  durch  Sperrhülsen  oder  feste  Scheiben  zu  sichern.

2.  Die  Sicherheitsventile  dürfen  höchstens  so  belastet  werden,  daß  sie  bei
Eintritt  der  für  den  Kessel  festgesetzten  Dampfspannung  den  Dampf  entweichen
lassen.  Ihr  Querschnitt  muß  bei  normalem  Betrieb  imstande  sein,  so  viel  Dampf
abzuführen,  daß  die  festgesetzte  Dampfspannung  höchstens  um  ⅒  ihres  Betrags
überschritten  wird.  Sind  zwei  Sicherheitsventile  vorgeschrieben  oder  bedingt  die
Größe  des  Kessels  mehrere  Ventile,  so  muß  ihr  Gesamtquerschnitt  dieser  Anforderung
entsprechen.  Änderungen  in  den  Belastungsverhältnissen,  die  den  Druck  des
Ventilkegels  gegen  den  Sitz  erhöhen,  dürfen  nur  durch  die  amtlichen  Sachverständigen
  vorgenommen  werden.  Über  jede  Änderung  der  bei  der  amtlichen  Abnahme
  festgesetzten  Belastung  ist  von  dem  dazu  Berechtigten  ein  Vermerk  in  das
Revisionsbuch  (§  19)  aufzunehmen.

§  10.

Manometer.

Mit  dem  Dampfraume  jedes  Dampfkessels  muß  ein  zuverlässiges,  nach
Atmosphären  (§  12)  geteiltes  Manometer  verbunden  sein.  Dieser  Bestimmung
wird  auch  durch  Anschluß  des  Manometers  an  den  Dampfraum  eines  dem  §  7
Abs.  2  entsprechenden  besonderen  Wasserstandskörpers  genügt.  An  dem  Hifferblatte
  des  Manometers  ist  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung  durch  eine  unveränderliche,
  in  die  Augen  fallende  Marke  zu  bezeichnen.  Das  Manometer  muß
die  Ablesung  des  bei  der  Druckprobe  anzuwendenden  Probedrucks  (§§  12  und  13)
gestatten.  Es  muß  so  angebracht  sein,  daß  es  gegen  die  vom  Kessel  ausstrahlende
Hitze  möglichst  geschützt  ist  und  daß  seine  Angaben  vom  Kesselwärter  jederzeit  ohne
Schwierigkeiten  beobachtet  werden  können.  Die  Leitung  zum  Manometer  muß
mit  einem  Wassersacke  versehen  und  zum  Ausblasen  eingerichtet  sein.

 

§ 11.
Fabrikschild.

1.  An  jedem  Dampfkessel  muß  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung,  der
Name  und  Wohnort  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr
der  Anfertigung  auf  eine  leicht  erkennbare  und  dauerhafte  Weise  angegeben  sein.

2.  Diese  Angaben  sind  auf  einem  metallenen  Schilde  (Fabrikschild)  anzubringen,
  das  mit  versenkt  vernieteten  kupfernen  Stiftschrauben  so  am  Kessel  befestigt
  werden  muß,  daß  es  auch  nach  der  Ummantelung  oder  Einmauerung  des
letzteren  sichtbar  bleibt.