Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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beim  Verlassen  des  Stalles  oder  sonstigen  Standortes  die  Hände,  die  Kleider
und  das  Schuhwerk  oder,  sofern  sie  barfuß  gehen,  die  bloßen  Füße  gründlich
reinigen;  das  Schuhwerk  ist  mit  Wasser  abzubürsten.

Die  mit  der  Wartung  kranker  Thiere  betrauten  Personen  bedienen  sich  am
zweckmäßigsten  besonderer  Kleidungsstücke  und  Schuhe,  welche  sie  während  ihres
Aufenthaltes  in  den  Ställen  der  ihnen  anvertrauten  Thiere  zu  tragen  und  vor  dem
Verlassen  der  Ställe  wieder  abzulegen  haben.

2.  Dünger,  Streu  und  dergleichen  aus  Seuchenställen  ist  ohne  Benutzung
von  Rindviehgespannen  aus  anderen  Gehöften  entweder  aufs  Feld  zu  fahren  oder
gemäß  §.  62  der  Instruktion  auf  Düngerhaufen  zu  bringen  und  mit  nicht  infizirten
Streumaterialien  oder  Dünger  zu  bedecken;  in  beiden  Fällen  ist  dafür  zu  sorgen,
daß  der  Zutritt  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  zu  dem  Dünger  etc.  mindestens
vierzehn  Tage  lang  gehindert  wird.

3.  Ferner  ist  eine  gründliche  Reinigung  und  Desinfektion  der  Oertlichkeiten,
an  welchen  kranke  Thiere  sich  aufgehalten  haben  (Ställe,  Höfe,  Tummelplätze
und  dergleichen),  sowie  der  bei  den  kranken  Thieren  benutzten  Geräthe  (Milchgefäße,
  Brunnentröge,  Beschlagbrücken,  Bespannungsgeschirre  und  dergleichen)
und  Kleider  vorzunehmen.

4.  Die  Reinigung  und  Desinfektion  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im
§.  4,  §.  5  Nr.  1  bis  3,  §.  6  und  8  Nr.  1  bis  4  und  §.  9.

5.  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  hierbei  außer  der  Streu  den  mit  Geifer
verunreinigten  Gegenständen  zuzuwenden.

6.  Händlerställe,  Bullenställe,  Sprunghütten,  Sprungplätze  und  andere
Orte,  an  welchen  ein  häufiger  Wechsel  von  Vieh  stattfindet,  ferner  von  fremden
kranken  Thieren  benutzte  Räumlichkeiten  auf  Viehhöfen  oder  in  Gasthöfen  müssen
nach  Vorschrift  der  §§.  4  bis  9  unschädlich  gemacht  werden.

Lungenseuche.
§.  15.

1.  Es  ist  für  gute  Lüftung  des  Stalles  zu  sorgen  und  darauf  zu  halten,
daß  diejenigen  Personen,  welche  mit  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren,
Kadavern  oder  Kadavertheilen  in  Berührung  gekommen  sind,  beim  Verlassen  des
Seuchenstalles  oder  des  Gehöftes  oder  der  Schlachtstätte  die  Hände,  die  Kleider
und  das  Schuhwerk  oder,  sofern  sie  barfuß  gehen,  die  bloßen  Füße  gründlich
reinigen;  das  Schuhwerk  ist  mit  Wasser  abzubürsten.

2.  Die  Standorte  von  kranken  (einschließlich  der  nach  der  Abschlachtung
krank  befundenen)  Thieren  und  die  bei  den  Thieren  benutzten  Geräthe  sind  alsbald
nach  der  Entfernung  der  Thiere  nach  Vorschrift  der  §§.  4  bis  8  zu  reinigen,
auch  wenn  die  Seuche  auf  dem  Gehöfte  noch  herrscht.  Besondere  Aufmerksamkeit
ist  den  mit  Ausscheidungen  kranker  Thiere  verunreinigten  Gegenständen  (Krippen
und  dergleichen),  sowie  den  Schlachtplätzen  zuzuwenden.