Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§.  130.

Eine  Willenserklärung,  die  einem  Anderen  gegenüber  abzugeben  ist,  wird,
wenn  sie  in  dessen  Abwesenheit  abgegeben  wird,  in  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in
welchem  sie  ihm  zugeht.  Sie  wird  nicht  wirksam,  wenn  dem  Anderen  vorher  oder
gleichzeitig  ein  Widerruf  zugeht.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Willenserklärung  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  der
Erklärende  nach  der  Abgabe  stirbt  oder  geschäftsunfähig  wird.

Diese  Vorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Willenserklärung
einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  ist.

§.  131.

Wird  die  Willenserklärung  einem  Geschäftsunfähigen  gegenüber  abgegeben,
so  wird  sie  nicht  wirksam,  bevor  sie  dem  gesetzlichen  Vertreter  zugeht.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Willenserklärung  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkten  Person  gegenüber  abgegeben  wird.  Bringt  die  Erklärung  jedoch  der  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Person  lediglich  einen  rechtlichen  Vortheil  oder  hat
der  gesetzliche  Vertreter  seine  Einwilligung  ertheilt,  so  wird  die  Erklärung  in  dem
Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ihr  zugeht.

§.  132.

Eine  Willenserklärung  gilt  auch  dann  als  zugegangen,  wenn  sie  durch  Vermittelung
  eines  Gerichtsvollziehers  zugestellt  worden  ist.  Die  Zustellung  erfolgt  nach
den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.

Befindet  sich  der  Erklärende  über  die  Person  desjenigen,  welchem  gegenüber
die  Erklärung  abzugeben  ist,  in  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden  Unkenntniß
oder  ist  der  Aufenthalt  dieser  Person  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung  nach  den
für  die  öffentliche  Zustellung  einer  Ladung  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  erfolgen.  Zuständig  für  die  Bewilligung  ist  im  ersteren  Falle  das  Amtsgericht,
  in  dessen  Bezirke  der  Erklärende  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat,  im  letzteren  Falle  das  Amtsgericht,
in  dessen  Bezirke  die  Person,  welcher  zuzustellen  ist,  den  letzten  Wohnsitz  oder  in
Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  den  letzten  Aufenthalt  hatte.

§.  133.
Bei  der  Auslegung  einer  Willenserklärung  ist  der  wirkliche  Wille  zu  erforschen.
und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne  des  Ausdrucks  zu  haften.
§.  134.
Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  verstößt,  ist  nichtig,
wenn  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt.
§.  135

Verstößt  die  Verfügung  über  einen  Gegenstand  gegen  ein  gesetzliches  Veräußerungsverbot,
  das  nur  den  Schutz  bestimmter  Personen  bezweckt,  so  ist  sie  nur