Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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G. 33. 
Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung 
oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins 
vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden. 
g. 34. 
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung 
des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen. 
III. LZestimmung des Versteigerungstermins. 
S. 35. 
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt. 
G. 36. 
Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks 
und nach dem Eingange der Mittheilungen des Grundbuchamts bestimmt werden. 
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine 
soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate be- 
tragen. 
Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle 
oder an einem anderen Orte im Gerichtsbezirk abgehalten werden. 
F. 37. 
Die Terminsbestimmung muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks; 
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins; 
3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung 
erfolgt; 
4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Ver- 
steigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens 
im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- 
boten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu 
machen) widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten 
Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungs- 
erlöses dem Anspruche des Gläubigers und den übrigen Rechten nach- 
gesetzt werden würden; 
5. die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegen- 
stehendes Recht haben, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung 
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen- 
falls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des ver- 
steigerten Gegenstandes treten würde.
	        
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