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G. 33.
Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung
oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins
vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
g. 34.
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung
des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen.
III. LZestimmung des Versteigerungstermins.
S. 35.
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.
G. 36.
Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks
und nach dem Eingange der Mittheilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine
soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate be-
tragen.
Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle
oder an einem anderen Orte im Gerichtsbezirk abgehalten werden.
F. 37.
Die Terminsbestimmung muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks;
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung
erfolgt;
4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Ver-
steigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens
im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge-
boten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu
machen) widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten
Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungs-
erlöses dem Anspruche des Gläubigers und den übrigen Rechten nach-
gesetzt werden würden;
5. die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegen-
stehendes Recht haben, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen-
falls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des ver-
steigerten Gegenstandes treten würde.