Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Reichs-Gesetzblatt. 
   
   
  
  
 
Nr. 16. 
Inhalt:  
Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, 
und der Civilprozeßordnung. S. 159.  Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bertriebs- 
ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. S. 161.  Bekanntmachung, 
betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands 
vom 5. Juli 1892. S. 164.  Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. S. 166. 
  
(Nr. 2375.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- 
oder Dienstlohnes, und der Civilprozeßordnung. Vom 29. März 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, 
vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 242) wird dahin geändert: 
1. Der §. 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 
auf die Beitreibung der den Verwandten, dem Ehegatten und 
dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage 
und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr 
kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; 
2. Als §. 4a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Auf die Beitreibung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes 
von dem Vater für den im §. 4 Nr. 3 bezeichneten Zeitraum 
kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge findet dieses Gesetz 
nur insoweit Anwendung, als der Schuldner zur Bestreitung 
seines nothdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der ihm seinen 
Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber 
gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Vergütung (§§. 1, 3) 
bedarf. Hierbei werden ausschließlich die Leistungen berücksichtigt, 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 32 
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1897.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.