Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die 
Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechsel- 
verbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungs- 
bevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist. 
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur 
dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. 
§. 55. 
Die Vorschriften des §. 54 finden auch auf Handlungsbevollmächtigte An- 
wendung, die als Handlungsreisende zur Vornahme von Geschäften an Orten ver- 
wendet werden, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet. 
Die Reisenden gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von 
ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungsfristen zu bewilligen. 
Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, daß eine Waare zur 
Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können dem an- 
wesenden Reisenden gegenüber abgegeben werden. 
§. 56. 
Wer in einem Laden oder in einem offenen Waarenlager angestellt ist, gilt 
als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden 
oder Waarenlager gewöhrnlich geschehen. 
§. 57. 
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura 
andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß aus- 
drückenden Zusatze zu zeichnen. 
§. 58. 
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des 
Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen. 
Sechster Abschnitt. 
Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 
§. 59. 
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Ent- 
gelt angestellt ist (Handlungsgehülfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen 
über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende 
Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten 
sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung
	        
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