Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Der Handlungsgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, 
der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung 
zukommt. Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig. 
§. 64. 
Die Zahlung des dem Handlungsgehülfen zukommenden Gehalts hat am 
Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des 
Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig. 
§. 65. 
Ist bedungen, daß der Handlungsgehülfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen 
oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so finden die für die Handlungs- 
agenten geltenden Vorschriften des §. 88 und des §. 91 Satz 1 Anwendung. 
§. 66. 
Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehülfen kann, 
wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Theile für den Schluß eines 
Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt 
werden. 
§. 67. 
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so 
muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen. 
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen 
werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn das 
Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daß es 
in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als ver- 
längert gelten soll. 
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
§. 68. 
Die Vorschriften des §. 67 finden keine Anwendung, wenn der Handlungs- 
gehülfe einen Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht. 
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Handlungsgehülfe für eine 
außereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der 
Prinzipal für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rück- 
reise des Handlungsgehülfen zu tragen hat. 
§. 69. 
Wird ein Handlungsgehülfe nur zu vorübergehender Aushülfe angenommen, so 
finden die Vorschriften des §. 67 keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienst- 
verhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungs- 
frist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile gleich sein.
	        
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