§. 257.
Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen,
daß ihm die Berufung der Generalversammlung und die Gegenstände der Verhandlung,
sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders
mitgetheilt werden. Die gleiche Mittheilung kann er über die in der Generalver-
sammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.
§. 258.
In der Generalversammlung ist ein Verzeichniß der erschienenen Aktionäre oder
Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Be-
trags der von Jedem vertretenen Aktien aufzustellen. Das Verzeichniß ist vor der
ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unter-
zeichnen.
§. 259.
Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Be-
urkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell aufgenommenes
Protokoll.
In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name
des Richters oder Notars sowie die Art und das Ergebniß der Beschlußfassungen
anzugeben.
Das nach §. 258 aufgestellte Verzeichniß der Theilnehmer an der General-
versammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Proto-
kolle beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der General-
versammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in
dem Protokoll aufgeführt werden.
Das Protokoll muß von dem Richter oder Notar vollzogen werden. Die
Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich nach der
Generalversammlung von dem Vorstande zum Handelsregister einzureichen.
§. 260.
Die Generalversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresbilanz
und die Gewinnvertheilung sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Auf-
sichtsraths.
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das
verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen
den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem
Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. Im
Gesellschaftsvertrage kann eine andere Frist, jedoch nicht über die Dauer von sechs
Monaten hinaus, bestimmt werden.