Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt 
an, in welchem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrath 
von dem Abschlusse des Geschäfts oder von der Theilnahme des persönlich haftenden 
Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne 
Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. 
§. 327. 
In der Generalversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter, auch 
wenn sie Aktien besitzen, kein Stimmrecht. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich 
haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei der Kom- 
manditgesellschaft das Einverständniß der persönlich haftenden Gesellschafter und der 
Kommanditisten erforderlich ist. 
Zur Ausübung der Befugnisse, welche in Ansehung der Bestellung von Revisoren 
und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oder 
der Geschäftsführung nach den §§. 266 bis 269 der Generalversammlung oder einer 
Minderheit von Aktionären zustehen, bedarf es der Zustimmung der persönlich 
haftenden Gesellschafter nicht. 
Beschlüsse der Generalversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftenden 
Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zu- 
stimmung erfolgt ist. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, 
ist die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter in dem über die Ver- 
handlung aufzunehmenden Protokoll oder in einem Anhange zu dem Protokolle zu 
beurkunden. 
§. 328. 
Die Beschlüsse der Kommanditisten werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, 
soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist. 
In Rechtsstreitigkeiten, welche die Gesammtheit der Kommanditisten gegen die 
persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesammtheit der Kommanditisten 
zu führen haben, werden die Kommanditisten durch den Aufsichtsrath vertreten, es 
sei denn, daß in der Generalversammlung besondere Vertreter gewählt werden. Für 
die Kosten des Rechtsstreits, welche den Kommanditisten zur Last fallen, haftet die 
Gesellschaft, unbeschadet ihres Rückgriffs gegen die Kommanditisten. 
Die Vorschrift des §. 247 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Aufsichtsraths sein. 
§. 329. 
Ergiebt sich für die persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Jahreserträgniß 
ein Gewinnantheil, der nicht auf ihre Aktien fällt, so hat die Auszahlung zu unter- 
bleiben, falls eine Unterbilanz vorhanden ist, die ihre nicht in Aktien bestehenden 
Kapitalantheile übersteigt. Solange eine solche Unterbilanz besteht, ist auch eine sonstige 
Entnahme von Geld auf den Kapitalantheil ausgeschlossen.
	        
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