insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt
wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können.
§. 727.
Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort
und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.
§. 728.
Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu
veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Be-
theiligten verantwortlich.
Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder
Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
§. 729.
Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal
bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders ernannten
Personen (Dispacheure) aufgemacht.
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforder-
lichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen,
Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen.
§. 730.
Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheiligten
Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach
§. 727 die Feststellung und Vertheilung der Schäden zu erfolgen hat.
§. 731.
Der Schiffer darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor der Be-
richtigung oder Sicherstellung der letzteren (§. 615) nicht ausliefern) widrigenfalls er,
unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die
Vorschriften des §. 512 Abs. 2, 3 zur Anwendung.
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende
Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Die Geltendmachung des
Pfandrechts durch den Verfrachter erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für
das Pfandrecht des Verfrachters wegen der Fracht und der Auslagen gelten.
§. 732.
Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur
großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil