Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vormundschaft 
oder Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens sechs Monate durch 
Stellvertreter fortgesetzt werden. 
Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Reichs- 
kanzlers. 
§. 10. 
Die den Unternehmern ertheilte Erlaubniß kann unter Zustimmung des 
Bundesraths vom Reichskanzler jederzeit beschränkt oder widerrufen werden. Die 
Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters kann vom Reichskanzler jederzeit 
widerrufen werden. 
II. Agenten. 
§. 11. 
Wer bei einem Betriebe der im §. 1 bezeichneten Art durch Vorbereitung, 
Vermittelung oder Abschluß des Beförderungsvertrags gewerbsmäßig mitwirken 
will (Agent), bedarf hierzu der Erlaubniß. 
§. 12. 
Die Erlaubniß wird von der höheren Verwaltungsbehörde ertheilt. 
§. 13. 
Die Erlaubniß darf nur ertheilt werden an Reichsangehörige, welche im 
Bezirke der höheren Verwaltungsbehörde (§. 12) ihre gewerbliche Niederlassung 
oder ihren Wohnsitz haben und von einem zugelassenen Unternehmer (§. 1) be- 
vollmächtigt sind. 
Die Erlaubniß darf auch bei Erfüllung der vorstehenden Erfordernisse nicht 
ertheilt werden: 
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden 
in Beziehung auf den beabsichtigten Geschäftsbetrieb darthun; 
b) wenn einer den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der zuständigen 
Verwaltungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubniß 
zum Betriebe des Geschäfts eines Auswanderungsagenten ertheilt oder 
ausgedehnt (§. 15) worden ist. 
§. 14. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine Sicherheit im 
Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu bestellen. 
§. 15. 
Die Erlaubniß berechtigt zum Geschäftsbetrieb im Bezirke der die Erlaubniß 
ertheilenden Behörde, wenn sie nicht auf einen Theil desselben beschränkt wird. 
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