Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 597 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 32. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche 
im gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete gehörigen Staaten, in denen innere Steuern 
auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise 
bewilligt werden. S. 597. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über 
die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. S. 601. 
  
  
  
  
(Nr. 2404.) Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhr- 
vergütungen, welche im gegenseitigen Verkehre zwischen den zum Zollgebiete 
gehörigen Staaten, in denen innere Steuern auf die Hervorbringung oder 
Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt 
werden. Vom 9. Juli 1897. 
Seit Veröffentlichung der in Nr. 2 des Reichs-Gesetzblatts für 1884 abge- 
druckten Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche in 
einzelnen Staaten des Zollgebiets erhoben beziehungsweise bewilligt werden, sind 
in dieser Beziehung mehrfache Aenderungen eingetreten. Gegenwärtig werden im 
gegenseitigen Verkehre der Staaten des Zollgebiets die in der nachstehend abge- 
druckten Uebersicht bezeichneten Uebergangsabgaben und Vergütungen erhoben 
beziehungsweise bewilligt. 
Berlin, den 9. Juli 1897. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1897. 95 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1897.
	        
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