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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 1.
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern.
S. 163. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 164.
(Nr. 2462.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit
überseeischen Ländern. Vom 13, April 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt: §.1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Unternehmer der auf Grund der
Gesetze vom 6. April 1885, 27. Juni 1887 und 20. März 1893 (Reichs-Gesetzbl.
1885 S. 85, 1887 S. 275, 1893 S. 95) eingerichteten Postdampfschiffsverbindungen
mit Ostasien und Australien für eine Erweiterung des ostasiatischen Postdampfer-
dienstes durch Einrichtung einer vierzehntägigen Verbindung mit China eine Er-
höhung der bisher vertragsmäßig aus Reichsmitteln zu zahlenden Beihülfe um
jährlich eine Million fünfhunderttausend Mark zu bewilligen und gleichzeitig die
Unterhaltung des erweiterten Gesammtunternehmens unter Gewährung der so
erhöhten Beihülfe auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren zu übertragen.
§. 2.
Die Fahrgeschwindigkeit auf der chinesisch-japanischen Linie muß im Durch-
schnitte mindestens betragen:
a) zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme
oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jeweiligen ost-
asiatischen Endhafen der Hauptlinie andererseits für ältere Schiffe
13 Knoten, für neuzuerbauende Schiffe 14 Knoten;
b) auf der Zweiglinie 12,6 Knoten.
Die Fahrgeschwindigkeit auf der australischen Linie muß im Durchschnitte
mindestens betragen:
zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme
oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jeweiligen
australischen Posthafen der Linie andererseits 12,2 Knoten, für neuzu-
erbauende Schiffe 13,5 Knoten.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 31
Ausgegeben zu Berlin den 14. April 1898.