Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr.  2474.).  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Konkursordnung.  Vom  17.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Konkursordnung  wird  dahin  geändert:

1.  Im  §.  1  wird  der  Abs.  2  aufgehoben.
Hinter  dem  bisherigen  Abs.  3  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
Zur  Konkursmasse  gehören  auch  die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners.

Gegenstände,  die  nicht  gepfändet  werden  sollen,  gehören  nicht  zur
Konkursmasse.

2.  Als  §.  1a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Wird  bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der
Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  das  Konkursverfahren
  über  das  Vermögen  des  Ehemanns  eröffnet,  so  gehört  das
Gesammtgut  zur  Konkursmasse;  eine  Auseinandersetzung  wegen  des  Gesammtguts
  zwischen  den  Ehegatten  findet  nicht  statt.

Durch  das  Konkursverfähren  über  das  Vermögen  der  Ehefrau  wird
das  Gesammtgut  nicht  berührt.

Diese  Vorschriften  finden  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Ehemanns  der  überlebende
  Ehegatte,  an  die  Stelle  der  Ehefrau  die  Abkömmlinge  treten.

3.  Der  §.  2  erhält  folgenden  Abs.  2:

Unterhaltsansprüche,  die  nach  den  §§.  1351,  1360,  1361,  1578
bis  1583,  1586,  160  1—1615,  1708—1714  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  gegen  den  Gemeinschuldner  begründet  sind,  sowie  die  sich  aus
den  §§.  1715,  1716  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ergebenden  Ansprüche
können  für  die  Zukunft  nur  geltend  gemacht  werden,  soweit  der  Gemeinschuldner
  als  Erbe  des  Verpflichteten  haftet.

4.  An  die  Stelle  des  §.  4  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung  des
Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  gegen  einen  ausländischen  Staat,
sowie  dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnachfolger  ein  Vergeltungsrecht
zur  Anwendung  gebracht  wird.