— 232 —
12. An die Stelle der §§. 17, 18 treten folgende Vorschriften:
§. 17.
War dem Gemeinschuldner ein von ihm gemietheter oder gepachteter
Gegenstand vor der Eröffnung des Verfahrens überlassen, so kann so-
wohl der andere Theil als der Verwalter das Mieth= oder Pacht-
verhältniß kündigen. Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine kürzere
Frist bedungen war, die gesetzliche. Kündigt der Verwalter, so ist der
andere Theil berechtigt, Ersatz des ihm durch die Aufhebung des Ver-
trags entstehenden Schadens zu verlangen.
§. 18.
War dem Gemeinschuldner ein von ihm gemietheter oder gepachteter
Gegenstand zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht über-
lassen, so kann der andere Theil von dem Vertrage zurücktreten.
Auf Erfordern des Verwalters muß der andere Theil demselben
ohne Verzug erklären, ob er von dem Vertrage zurücktreten will. Unter-
läßt er dies, so kommen die Bestimmungen des §. 15 zur Anwendung.
§. 18a.
Hatte der Gemeinschuldner einen von ihm vermietheten oder ver-
pachteten Gegenstand dem Miether oder dem Pächter vor der Eröffnung
des Verfahrens überlassen, so ist der Mieth= oder Pachtvertrag auch
der Konkursmasse gegenüber wirksam.
Im Falle der Vermiethung oder der Verpachtung eines Grund-
stücks, sowie im Falle der Vermiethung von Wohnräumen oder anderen
Räumen ist jedoch eine Verfügung, die der Gemeinschuldner vor der
Eröffnung des Verfahrens über den auf die spätere Zeit entfallenden
Mieth= oder Pachtzins getroffen hat, insbesondere die Einziehung des
Mieth= oder Pachtzinses, der Konkursmasse gegenüber nur insoweit
wirksam, als sich die Verfügung auf den Mieth= oder Pachtzins für
das zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufende und das folgende
Kalendervierteljahr bezieht. Soweit die Entrichtung des Mieth= oder
Pachtzinses der Konkursmasse gegenüber wirksam ist, kann der Miether
oder der Pächter gegen die Mieth= oder Pachtzinsforderung der Konkurs-
masse eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forderung auf-
rechnen.
Eine von dem Konkursverwalter vorgenommene freiwillige Ver-
äußerung des von dem Gemeinschuldner vermietheten oder verpachteten
Grundstücks wirkt, sofern das Grundstück dem Miether oder dem Pächter
vor der Eröffnung des Verfahrens überlassen war, auf das Mieth-
oder Pachtverhältniß wie eine Zwangsversteigerung.