Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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37.  Hinter  §.  141  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  141a.

Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  davon  ab,  ob  eine  Ehe
nichtig  ist,  so  hat  das  Gericht,  wenn  die  Nichtigkeit  nur  im  Wege
der  Nichtigkeitsklage  geltend  gemacht  werden  kann,  auf  Antrag  das
Verfahren  auszusetzen  und,  falls  die  Nichtigkeitsklage  noch  nicht  erhoben
ist,  eine  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  zu  bestimmen.  Ist  die
Nichtigkeitsklage  erledigt  oder  wird  sie  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  be—
stimmten  Frist  erhoben,  so  ist  die  Aufnahme  des  ausgesetzten  Ver—
fahrens  zulässig.

§.  141b.

Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  davon  ab,  ob  eine  im
Wege  der  Anfechtungsklage  angefochtene  Ehe  anfechtbar  ist,  so  hat  das
Gericht  auf  Antrag  das  Verfahren  auszusetzen.  Ist  der  Rechtsstreit
über  die  Anfechtungsklage  erledigt,  so  findet  die  Aufnahme  des  ausgesetzten
  Verfahrens  statt.

§.  141c.

Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  davon  ab,  ob  ein  Kind,
dessen  Ehelichkeit  im  Wege  der  Anfechtungsklage  angefochten  worden
ist,  unehelich  ist,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  141  b  entsprechende
Anwendung.

§.  141d.

Wird  im  Laufe  eines  Rechtsstreits  streitig,  ob  zwischen  den  Parteien
eine  Ehe  bestehe  oder  nicht  bestehe,  und  hängt  von  der  Entscheidung
dieser  Frage  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  ab,  so  hat  das  Gericht
auf  Antrag  das  Verfahren  auszusetzen,  bis  der  Streit  über  das  Bestehen
  oder  Nichtbestehen  der  Ehe  im  Wege  der  Feststellungsklage  erledigt
  ist.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  im  Laufe
eines  Rechtsstreits  streitig  wird,  ob  zwischen  den  Parteien  ein  Elternund
  Kindesverhältniß  bestehe  oder  nicht  bestehe  oder  ob  der  einen
Partei  die  elterliche  Gewalt  über  die  andere  zustehe  oder  nicht  zustehe,
und  von  der  Entscheidung  dieser  Fragen  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits
  abhängt.

§.  141e.

In  den  Fällen  der  §§.  141a —  141c  kann  das  Gericht  auf  Antrag
  die  Anordnung,  durch  welche  das  Verfahren  ausgesetzt  ist,  aufheben,
  wenn  die  Betreibung  des  Rechtsstreits  verzögert  wird,  welcher
die  Nichtigkeit  oder  die  Anfechtung  der  Ehe  oder  die  Anfechtung  der
Ehelichkeit  zum  Gegenstande  hat.