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51. Im §. 174 treten an die Stelle der Nr. 2, 6 folgende Vorschriften:
2. die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden soll;
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift
des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der
Zustellungsurkunde übergeben ist;
52. Im §. 177 wird
a) der Satz 2 gestrichen;
b) als Abs. 2 folgende Vorschrift hinzugefügt:
Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der Zustellung zu über-
gebenden Schriftstücke zu vermerken, für welche Person er dasselbe der
Post übergiebt, und auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks
oder auf einem mit derselben zu verbindenden Bogen zu bezeugen, daß
die Uebergabe in der im Abs. 1 bezeichneten Art und für wen sie ge-
schehen ist.
53. Der §. 181 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Der Anwalt, welcher zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen
eine Bescheinigung über die Zustellung zu ertheilen.
54. Der §. 186 erhält folgenden Abs. 3:
Das Gleiche gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht
bewirkt werden kann, weil die Wohnung einer nach den §§. 18, 19
des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen
Person der Ort der Zustellung ist.
55. An die Stelle des §. 187 Abs. 2 Satz 1 tritt folgende Vorschrift:
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden
Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schrift-
stücks an die Gerichtstafel.
56. Der §. 190 erhält folgenden Abs. 2
Wird ein Schriftsatz, bessen Zustellung unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers erfolgen soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach der Einreichung bei dem Gerichtsschreiber zugestellt, so tritt, sofern
durch die Zustellung eine Nothfrist gewahrt wird, die Wirkung der
Zustellung bereits mit der Einreichung ein.
57. Hinter §. 190 werden unter der folgenden Ueberschrift die nachstehenden
Vorschriften eingestellt:
II. Zustellungen von Amtswegen.
§. 190 a.
Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen finden die Vor-
schriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende
Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen sich
Abweichungen ergeben.