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§. 190b.
Für die Bewirkung der Zustellung hat der Gerichtsschreiber Sorge
zu tragen.
§. 190c.
Die Beglaubigung der bei der Zustellung zu übergebenden Abschrift
geschieht durch den Gerichtsschreiber.
§. 190d.
Der Gerichtsschreiber hat das zu übergebende Schriftstück in einem
durch das Gerichtssiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person,
an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäfts-
nummer bezeichneten Briefumschlag einem Gerichtsdiener oder der Post
zur Zustellung auszuhändigen. Auf den Briefumschlag ist der Vermerk
zu setzen: Vereinfachte Zustellung.
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in
den Akten zu vermerken.
Die Vorschrift des §. 177 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§. 190e.
Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsdiener oder
den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des §. 178 Abs. 2 mit
der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu
übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu
vermerken ist.
Die Zustellungsurkunde ist dem Gerichtsschreiber zu überliefern.
§. 190f.
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§. 161) erfolgt, so
hat der Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit
und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. Der Aufnahme
einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
58. Der §. 196 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannover=
schen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen
Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses.
59. Der §. 199 wird aufgehoben.
60. Im §. 200 wird
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.