Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 190b. 
Für die Bewirkung der Zustellung hat der Gerichtsschreiber Sorge 
zu tragen. 
§. 190c. 
Die Beglaubigung der bei der Zustellung zu übergebenden Abschrift 
geschieht durch den Gerichtsschreiber. 
§. 190d. 
Der Gerichtsschreiber hat das zu übergebende Schriftstück in einem 
durch das Gerichtssiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, 
an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäfts- 
nummer bezeichneten Briefumschlag einem Gerichtsdiener oder der Post 
zur Zustellung auszuhändigen. Auf den Briefumschlag ist der Vermerk 
zu setzen: Vereinfachte Zustellung. 
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in 
den Akten zu vermerken. 
Die Vorschrift des §. 177 Abs. 2 findet keine Anwendung. 
§. 190e. 
Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsdiener oder 
den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des §. 178 Abs. 2 mit 
der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu 
übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu 
vermerken ist. 
Die Zustellungsurkunde ist dem Gerichtsschreiber zu überliefern. 
§. 190f. 
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§. 161) erfolgt, so 
hat der Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit 
und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. Der Aufnahme 
einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht. 
58. Der §. 196 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannover= 
schen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen 
Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. 
59. Der §. 199 wird aufgehoben. 
60. Im §. 200 wird 
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
	        
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