Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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fechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§. 569, 573b, 
des §. 577 Abs. 1, 2, der §§. 578, 579, des §. 581 Abs. 1 und 
der §§. 582, 583, 584 a entsprechende Anwendung. 
Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt ist. Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird 
der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche 
Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts erheben. 
Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die andere Anfechtungs- 
klage verbunden werden. Eine Widerklage kann nicht erhoben werden. 
§. 592c. 
Ist in den Fällen der §§. 592 a, 592b der Beklagte ein Deutscher 
und hat er im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann die 
Klage bei dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirk er den 
letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen 
Wohnsitzes finden die Vorschriften des §. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 ent- 
sprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, sofern der Beklagte im 
Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in dem Falle, daß der 
Beklagte die Reichsangehörigkeit verloren, der Kläger sie aber behalten 
hat oder daß beide Parteien die Reichsangehörigkeit verloren haben, 
der Beklagte aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. 
§ 592d. 
In den Fällen der §§. 592a, 592b wirkt das Urtheil, sofern 
es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen Alle. 
Ein Urtheil, welches das Bestehen des Eltern= und Kindesverhältnisses 
oder der elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem 
Dritten, welcher das elterliche Verhältniß oder die elterliche Gewalt für 
sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreite 
Theil genommen hat. 
§. 592e. 
Die Vorschriften der §§. 592a — 592d gelten nicht für einen 
Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der 
unehelichen Vaterschaft zum Gegenstande hat. 
154. In der Ueberschrift vor dem §. 593 treten an die Stelle der Worte 
„Zweiter Abschnitt“ die Worte: 
„Dritter Abschnitt“. 
155. Der §. 593 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistes- 
schwäche erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. 
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