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§. 696.
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners
bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund
derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen
erhoben werden.
§. 696a.
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§. 2014, 2015
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, daß
die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen
auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines
Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablaufe der Frist die Er-
öffnung des Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Be-
schränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablaufe der Frist
aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Konkursverfahrens rechts-
kräftig entschieden ist.
§. 696 b.
In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe die Be-
schränkung der Zwangsvollstreckung nach §. 696a auch gegenüber den
Gläubigern verlangen, die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn,
daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§. 696c.
Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs
eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln der Zwangs-
vollstreckung, die zu Gunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht
zum Nachlasse gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden,
es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter das
gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zu
Gunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers in den
Nachlaß erfolgt sind.
§. 696d.
Die Erledigung der auf Grund der §§. 696—696c erhobenen
Einwendungen erfolgt nach den Bestimmungen der §§. 686, 688, 689.
§. 696e.
Die Bestimmungen des §. 695 Abs. 1 und der §§. 696—696d
finden auf die nach §. 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende
beschränkte Haftung, die Bestimmungen des §. 695 Abs. 1 und der
§§. 696, 696d finden auf die nach den §§. 419, 1480, 1504, 2187
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechende
Anwendung.