Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 696. 
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners 
bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund 
derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen 
erhoben werden. 
§. 696a. 
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§. 2014, 2015 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, daß 
die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen 
auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines 
Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablaufe der Frist die Er- 
öffnung des Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Be- 
schränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablaufe der Frist 
aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Konkursverfahrens rechts- 
kräftig entschieden ist. 
§. 696 b. 
In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe die Be- 
schränkung der Zwangsvollstreckung nach §. 696a auch gegenüber den 
Gläubigern verlangen, die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, 
daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 
§. 696c. 
Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs 
eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln der Zwangs- 
vollstreckung, die zu Gunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht 
zum Nachlasse gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, 
es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 
Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter das 
gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zu 
Gunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers in den 
Nachlaß erfolgt sind. 
§. 696d. 
Die Erledigung der auf Grund der §§. 696—696c erhobenen 
Einwendungen erfolgt nach den Bestimmungen der §§. 686, 688, 689. 
§. 696e. 
Die Bestimmungen des §. 695 Abs. 1 und der §§. 696—696d 
finden auf die nach §. 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende 
beschränkte Haftung, die Bestimmungen des §. 695 Abs. 1 und der 
§§. 696, 696d finden auf die nach den §§. 419, 1480, 1504, 2187 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechende 
Anwendung.
	        
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