Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz,  den  Staatshaushalt  betreffend.  Vom  1.  Juli  1904.  261

 

834.
(1)  In  den  den  Ständen  mitzuteilenden  Rechenschaftsbericht

  sind  außer  den  Nachweisen  über  die  Ausführung  des
Staatshaushalts-Etats  neben  einer  Darstellung  der  Vermögenslage
  des  Staates  in  der  betreffenden  Finanzperiode  noch  aufzunehmen:
  4

1.  eine  Summarische  Ubersicht  der  beweglichen  Bestände  bei

 

den  Einzelkassen  (Spezialkassen),  Betriebsanstalten  usw.,
ingleichen  der  Gebrauchsgegenstände  und  Dienststücke
(Mobiliar  und  Inventar)  sowie  des  unbeweglichen  Vermögens
  der  gesamten  Staatsverwaltung,

eine  Bilanz  des  Reinvermögens  (Nettovermögens)  des

Staates  an  Kassenbeständen,  Außenständen  und  Vorräten
(Naturalvorräten,,

eine  Ubersicht  der  Staats=  und  Finanzhauptkassen-Schulden,


eine  Übersicht  der  staatlichen  Bestände  (Fonds)  zu  bestimmten

  Zwecken  sowie

eine  Zusammenstellung  der  nach  §  11  Absatz  2  und  4

dieses  Gesetzes  nicht  eingezogenen  oder  erstatteten  Beträge.
(2)  Die  für  die  Staatseisenbahnverwaltung  bestehenden

 

besonderen  Bestimmungen  werden  durch  diese  Vorschriften  nicht
berührt.

6s  35.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1905  in  Kraft;

mit  seiner  Ausführung  ist  Unser  Finanzministerium  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen

und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Bad  Ems,  den  1.  Juli  1904.

Georg.
(L.  S.)  Dr.  Wilhelm  Rüger.

S.  298.