Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  310  —

229.  Im  3.  749  treten
a)  im  Abs.  1  an  die  Stelle  der  Nr.  1,  2,  3,  8  folgende  Vorschriften:

1.  der  Arbeits-  oder  Dienstlohn  nach  den  Bestimmungen  des  Reichs—
gesetzes  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  1869  S.  242  und
1871  S.  63,  Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  159),

2.  die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentenforderungen
und  die  nach  3.  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  der  Entziehung
  einer  solchen  Forderung  zu  entrichtende  Geldrente;

3.  die  fortlaufenden  Einkünfte,  welche  ein  Schuldner  aus  Stiftungen
oder  sonst  auf  Grund  der  Fürsorge  und  Freigebigkeit  eines  Dritten
bezieht,  insoweit  der  Schuldner  zur  Bestreitung  des  nothdürftigen
Unterhalts  für  sich,  seinen  Ehegatten  und  seine  noch  unversorgten
Kinder  dieser  Einkünfte  bedarf;

8.  das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Deckoffiziere,
der  Beamten,  der  Geistlichen,  sowie  der  Aerzte  und  Lehrer  an
öffentlichen  Anstalten;  die  Pensionen  dieser  Personen  nach  deren
Versetzung  in  einstweiligen  oder  dauernden  Ruhestand,  sowie  der
nach  ihrem  Tode  den  Hinterbliebenen  zu  gewährende  Sterbe=  oder
Gnadengehalt.

b)  an  die  Stelle  des  Abs.  3  folgende  Vorschrift:

Die  nach  3.  843  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  einer
Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  zu  entrichtende  Geldrente
ist  nur  soweit  der  Pfändung  unterworfen,  als  der  Gesammtbetrag
die  Summe  von  fünfzehnhundert  Mark  für  das  Jahr  übersteigt.

230.  Hinter  §.  749  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

3.  749a.  

Eine  Forderung  ist  in  Ermangelung  besonderer  Vorschriften  der
Pfändung  nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  übertragbar  ist.

Eine  nach  §.  399  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  übertragbare
Forderung  kann  insoweit  gepfändet  und  zur  Einziehung  überwiesen
werden,  als  der  geschuldete  Gegenstand  der  Pfändung  unterworfen  ist.

§.  749b.

Der  Pflichttheilsanspruch  ist  der  Pfändung  nur  unterworfen,  wenn
er  durch  Vertrag  anerkannt  oder  rechtshängig  geworden  ist.

Das  Gleiche  gilt  für  den  nach  §.  528  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  dem  Schenker  zustehenden  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Geschenkes.