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§. 754 d. Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß die in den §§. 1655, 1656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-
neten Ansprüche, wenn sie fällig sind, den erworbenen Früchten
gleichstehen.
Der Widerspruch kann auch von dem Kinde nach §. 685 geltend
gemacht werden.
§. 754 f.
Ist der Schuldner als Erbe nach §. 2338 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die
Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie
zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren
Ehegatten oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unter-
haltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts er-
forderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner nach §. 2338
des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung eines Testaments-
vollstreckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den jährlichen
Reinertrag.
Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines
Nachlaßgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testaments-
vollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der
Antheil eines Abkömmlinges an dem Gesammtgute der fortgesetzten
Gütergemeinschaft nach §. 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einer Beschränkung der im Abs. 1 bezeichneten Art unterliegt.
233. Die §§. 755, 756 werden aufgehoben.
234. An die Stelle des F. 757 treten folgende Vorschriften:
§. 757.
Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unter-
liegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, und die im Schiffs-
register eingetragenen Schiffe.
Die Zwangsvollstreckung in den Bruchtheil eines Grundstücks oder
einer Berechtigung ist nur zulässig, wenn der Bruchtheil in dem An-
theil eines Miteigenthümers besteht oder wenn sich der Anspruch des
Gläubigers auf ein Recht gründet, mit welchem der Bruchtheil als
solcher belastet ist.
§. 757 a.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfaßt
auch die Gegenstände, auf welche sich bei Grundstücken und Berechti-
gungen die Hypothek, bei Schiffen das eingetragene Pfandrecht erstreckt.