Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

243.

245.

246.

247.  

248.

—  317  —

der  Rechtskraft  der  Entscheidung;  das  Vollstreckungsgericht  kann
jedoch  die  Eidesleistung  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  anordnen,
wenn  bereits  ein  früherer  Widerspruch  rechtskräftig  verworfen  ist.

Der  §.  784  erhält  folgenden  Abs.  2:

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  der  Eidesleistung
  fünf  Jahre  verstrichen  sind.

  Der  §.  795  erhält  folgenden  Abs.  2:

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  der  Beendigung
der  Haft  fünf  Jahre  verstrichen  sind.

Als  §.  795 a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Das  Vollstreckungsgericht  hat  ein  Verzeichniß  derjenigen  Personen
zu  führen,  welche  vor  ihm  den  im  §.  711  erwähnten  Offenbarungseid
geleistet  haben  oder  gegen  welche  wegen  Verweigerung  des  Eides  die
Haft  angeordnet  ist.  Die  Vollstreckung  einer  Haft  ist  in  dem  Verzeichnisse
  zu  vermerken,  wenn  sie  sechs  Monate  gedauert  hat.

Nach  Ablauf  der  im  §.  784  Abs.  2  oder  der  im  §.  795  Abs.  2
bezeichneten  Frist  ist  die  Eintragung  dadurch  zu  löschen,  daß  der  Name
unkenntlich  gemacht  wird.

Die  Einsicht  des  Verzeichnisses  ist  Jedem  gestattet.

An  die  Stelle  des  §.  796  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Zulässigkeit  des  Arrestes  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
daß  der  Anspruch  ein  betagter  oder  ein  bedingter  ist,  es  sei  denn,  daß
der  bedingte  Anspruch  wegen  der  entfernten  Möglichkeit  des  Eintritts
der  Bedingung  einen  gegenwärtigen  Vermögenswerth  nicht  hat.

Der  §.  809  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Arrestbefehle  bedürfen  der  Vollstreckungsklausel  nur,  wenn  die
Vollziehung  für  einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten
Gläubiger  oder  gegen  einen  anderen  als  den  in  dem  Befehle  bezeichneten
Schuldner  erfolgen  soll.

Als  §.  810  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Vorschriften  des  §.  810  gelten  auch  für  die  Vollziehung  des
Arrestes  in  ein  Schiff,  das  im  Schiffsregister  eingetragen  ist.

Ist  zur  Zeit  der  Arrestvollziehung  die  Zwangsversteigerung  des
Schiffes  eingeleitet,  so  gilt  die  in  diesem  Verfahren  erfolgte  Beschlagnahme
  des  Schiffes  als  erste  Pfändung  im  Sinne  des  §.  727;  die
Abschrift  des  Pfändungsprotokolls  ist  dem  Vollstreckungsgericht  einzureichen.


Das  Arrestpfandrecht  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers  in  das
Schiffsregister  eingetragen;  der  nach  §.  803  festgestellte  Geldbetrag  ist

Reichs=  Gesetbl.  1898.  55