Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen zu berücksichtigen, 
insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. 
§. 89. 
Handelt Jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als 
Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne 
Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozeßführung einstweilen zugelassen 
werden. Das Endurtheil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung 
der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu wolcher 
das Endurtheil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einst- 
weilen zur Prozeßführung Zugelassene zum Ersatze der dem Gegner in Folge der 
Zulassung erwachsenen Kosten zu verurtheilen; auch hat er dem Gegner die in Folge 
der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen. 
Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch 
nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder 
stillschweigend genehmigt hat. 
§. 90 
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Partei mit 
jeder prozeßfähigen Person als Beistand erscheinen. 
Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, 
insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird. 
Fünfter Titel- 
Prozeßkosten. 
§. 91 
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ins- 
besondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit dieselben nach freiem 
Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidi- 
gung nothwendig waren. Die Kostenerstattung umfaßt auch die Entschädigung des 
Gegners für die durch nothwendige Reisen oder durch die nothwendige Wahrnehmung 
von Terminen entstandene Zeitversäumniß; die für die Entschädigung von Zeugen 
geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. 
Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind 
in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch 
nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden 
Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig war. Die Kosten mehrerer 
Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts 
nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten 
mußte.
	        
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