Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 126. 
Ueber das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung des- 
selben und über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichti- 
gung die zum Armernrechte zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, 
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 
§. 127. 
Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, findet kein 
Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht verweigert oder 
entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde statt. 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren. 
Erster Titel. 
Mündliche Verhandlung. 
§. 128. 
Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden 
Gerichte ist eine mündliche. 
§. 129. 
In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vor— 
bereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst 
nicht zur Folge. 
In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden. 
§. 130. 
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, 
Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des 
Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; 
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; 
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen 
Verhältnisse; 
4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners; 
5.  die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die Partei zum Nachweise 
oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die 
Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
	        
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