Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen 
die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, welcher für dieselbe als 
Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. 
§. 131 
Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen 
Urkunden, auf welche in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder 
in Abschrift beizufügen. 
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Bei— 
fügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den 
Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält. 
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Um— 
fange, so genügt die genaue Bezeichnung derselben mit dem Erbieten, Einsicht zu 
gewähren. 
§. 132. 
Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue Thatsachen oder ein anderes neues 
Vorbringen enthält, ist mindestens eine Woche, wenn er einen Zwischenstreit betrifft, 
mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 
Der vorbereitende Schriftsatz, welcher eine Gegenerklärung auf neues Vor- 
bringen enthält, ist mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 
Die Zustellung einer schriftlichen Gegenerklärung ist nicht erforderlich, wenn es sich 
um einen Zwischenstreit handelt. 
§. 133. 
Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht bestimmte Abschrift ihrer vor- 
bereitenden Schriftsätze und der Anlagen auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. 
Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der Urschrift, wenn 
eine Terminsbestimmung oder wenn die Zustellung unter Vermittelung des Gerichts- 
schreibers erwirkt werden soll, anderenfalls sofort nach erfolgter Zustellung des 
Schriftsatzes. 
§. 134. 
Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in 
ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schrift- 
satze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichts- 
schreiberei niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen. 
Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die 
Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden. 
§. 135. 
Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung von Urkunden von Hand 
zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. 
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