Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 103. 
Das Verfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden 
Zu dem Antrage ist der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger be- 
rechtigt. 
§. 104. 
Beantragt der Gemeinschuldner die Eröffnung des Verfahrens, so hat er ein 
Verzeichniß der Gläubiger und Schuldner, sowie eine Uebersicht der Vermögensmasse 
bei Stellung des Antrags einzureichen oder, wenn dies nicht thunlich ist, ohne Ver- 
zug nachzuliefern. 
§. 105. 
Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens ist zuzulassen, wenn 
die Forderung des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners 
glaubhaft gemacht werden. 
Wird der Antrag zugelassen, so hat das Gericht den Schuldner zu hören und, 
sofern dieser nicht seine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung einräumt, die 
erforderlichen Ermittelungen anzuordnen. 
Die Anhörung des Schuldners kann unterbleiben, wenn sie eine öffentliche Zu- 
stellung oder eine Zustellung im Auslande erfordert; in diesem Falle ist, soweit 
thunlich, ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners zu hören 
§. 106 
Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und die Haft des Schuldners 
anordnen. Dasselbe kann alle zur Sicherung der Masse dienenden einstweiligen An- 
ordnungen treffen. Es kann insbesondere ein allgemeines Veräußerungsverbot an den 
Schuldner erlassen. 
Bei der Abweisung des Eröffnungsantrags sind die angeordneten Sicherheits- 
maßregeln aufzuheben. 
§. 107. 
Die Abweisung des Eröffnungsantrags kann erfolgen, wenn nach dem Ermessen 
des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vor- 
handen ist. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein zur Deckung der im §. 58 Nr. 1, 2 
bezeichneten Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. 
Das Gericht hat ein Verzeichniß derjenigen Schuldner zu führen, bezüglich 
deren der Eröffnungsantrag auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abgewiesen 
worden ist. Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet. Nach dem Ablaufe 
von fünf Jahren seit der Abweisung des Eröffnungsantrags ist die Eintragung in 
dem Verzeichnisse dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich gemacht wird. 
§. 108 
Der Eröffnungsbeschluß hat die Stunde der Eröffnung anzugeben 
Ist dies versäumt worden, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittags- 
stunde des Tages, an welchem der Beschluß erlassen ist.
	        
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