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§. 103.
Das Verfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden
Zu dem Antrage ist der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger be-
rechtigt.
§. 104.
Beantragt der Gemeinschuldner die Eröffnung des Verfahrens, so hat er ein
Verzeichniß der Gläubiger und Schuldner, sowie eine Uebersicht der Vermögensmasse
bei Stellung des Antrags einzureichen oder, wenn dies nicht thunlich ist, ohne Ver-
zug nachzuliefern.
§. 105.
Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens ist zuzulassen, wenn
die Forderung des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners
glaubhaft gemacht werden.
Wird der Antrag zugelassen, so hat das Gericht den Schuldner zu hören und,
sofern dieser nicht seine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung einräumt, die
erforderlichen Ermittelungen anzuordnen.
Die Anhörung des Schuldners kann unterbleiben, wenn sie eine öffentliche Zu-
stellung oder eine Zustellung im Auslande erfordert; in diesem Falle ist, soweit
thunlich, ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners zu hören
§. 106
Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und die Haft des Schuldners
anordnen. Dasselbe kann alle zur Sicherung der Masse dienenden einstweiligen An-
ordnungen treffen. Es kann insbesondere ein allgemeines Veräußerungsverbot an den
Schuldner erlassen.
Bei der Abweisung des Eröffnungsantrags sind die angeordneten Sicherheits-
maßregeln aufzuheben.
§. 107.
Die Abweisung des Eröffnungsantrags kann erfolgen, wenn nach dem Ermessen
des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vor-
handen ist. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein zur Deckung der im §. 58 Nr. 1, 2
bezeichneten Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Das Gericht hat ein Verzeichniß derjenigen Schuldner zu führen, bezüglich
deren der Eröffnungsantrag auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abgewiesen
worden ist. Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet. Nach dem Ablaufe
von fünf Jahren seit der Abweisung des Eröffnungsantrags ist die Eintragung in
dem Verzeichnisse dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich gemacht wird.
§. 108
Der Eröffnungsbeschluß hat die Stunde der Eröffnung anzugeben
Ist dies versäumt worden, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittags-
stunde des Tages, an welchem der Beschluß erlassen ist.