Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 127. 
Der Verwalter ist berechtigt, die Verwerthung eines zur Masse gehörigen 
beweglichen Gegenstandes, an welchem ein Gläubiger ein durch Rechtsgeschäft bestelltes 
Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht, nach Maßgabe der Vor- 
schriften über die Zwangsvollstreckung oder über den Pfandverkauf zu betreiben. Der 
Gläubiger kann einer solchen Verwerthung nicht widersprechen, vielmehr seine Rechte 
nur auf den Erlös geltend machen. 
Ist der Gläubiger befugt, sich aus dem Gegenstande ohne gerichtliches Ver- 
fahren zu befriedigen, so kann auf Antrag des Verwalters das Konkursgericht dem 
Gläubiger nach dessen Anhörung eine Frist bestimmen, innerhalb welcher er den Gegen- 
stand zu verwerthen hat. Nach dem Ablaufe der Frist findet die Vorschrift des ersten 
Absatzes Anwendung. 
§. 128. 
Ist der Gemeinschuldner Vorerbe, so darf der Verwalter die zur Erbschaft 
gehörigen Gegenstände nicht veräußern, wenn die Veräußerung im Falle des Eintritts 
der Nacherbfolge nach §. 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegen- 
über unwirksam ist. 
§. 129. 
Bis zur Beschlußfassung durch eine Gläubigerversammlung kann der Verwalter 
mit Genehmigung des Gerichts oder, wenn von dem Gerichte ein Gläubigerausschuß 
bestellt ist, mit dessen Genehmigung dem Gemeinschuldner und der Familie desselben 
nothdürftigen Unterhalt aus der Konkursmasse gewähren. 
Bis zur Beschlußfassung durch eine Gläubigerversammlung hat der Verwalter 
nach seinem Ermessen das Geschäft des Gemeinschuldners zu schließen oder fortzuführen 
und die Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten nach Anordnung des Gerichts zu 
hinterlegen. Ist von dem Gerichte ein Gläubigerausschuß bestellt, so beschließt dieser 
über die Schließung oder die Fortführung des Geschäfts und über die Hinterlegung 
der Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten. 
§. 130. 
Soll nach §. 129 das Geschäft des Gemeinschuldners geschlossen werden, so 
hat der Verwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein 
Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, vor der Schließung des Geschäfts dem Gemein- 
schuldner, sofern derselbe ohne Aufschub zu erlangen ist, von der beabsichtigten Maß- 
regel Mittheilung zu machen. 
Das Gericht kann auf Antrag des Gemeinschuldners die Schließung des Ge- 
schäfts untersagen, wenn der Gemeinschuldner einen Zwangsvergleichsvorschlag ein- 
gereicht hat. 
§. 131. 
In der ersten Gläubigerversammlung hat der Verwalter über die Entstehung 
der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, über die Lage der Sache und über 
die bisher ergriffenen Maßregeln zu berichten.
	        
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