Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 152. 
Konkursgläubiger, deren Forderungen nicht festgestellt sind und für deren 
Forderungen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurtheil 
oder ein Vollstreckungsbefehl nicht vorliegt, haben bis zum Ablaufe einer Ausschluß- 
frist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Verwalter den 
Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder 
das Verfahren in dem früher anhängigen Prozesse aufgenommen ist. Wird der Nach- 
weis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen bei der vorzunehmenden 
Vertheilung nicht berücksichtigt. 
§. 153 
Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung beansprucht wird, haben 
bis zum Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter den Nachweis ihres Verzichts 
oder ihres Ausfalls nach Maßgabe des §. 64 zu führen. Wird der Nachweis nicht 
rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen bei der vorzunehmenden Vertheilung 
nicht berücksichtigt. 
Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsvertheilung genügt es, wenn bis zum 
Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter der Nachweis, daß die Veräußerung des 
zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstandes betrieben ist, geführt und der 
Betrag des muthmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht wird. 
§. 154. 
Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden bei einer Abschlags- 
vertheilung zu dem Betrage berücksichtigt, welcher auf die unbedingte Forderung 
fallen würde. 
Bei der Schlußvertheilung ist die Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn die 
Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die bedingte For- 
derung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat. 
§. 155. 
Gläubiger, welche bei einer Abschlagsvertheilung nicht berücksichtigt worden 
sind, können nachträglich, sobald sie die Vorschriften der §§. 152, 153 erfüllt haben, 
die bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, soweit diese reicht 
und nicht in Folge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue Vertheilung zu 
verwenden ist. 
§. 156. 
Die Antheile, mit welchen Gläubiger bei Abschlagszahlungen nach Maßgabe 
des §. 153 Abs. 2 oder des §. 154 Abs. 1 berücksichtigt worden sind, werden für 
die Schlußvertheilung frei, wenn bei dieser die Voraussetzungen des §. 153 Abst. 1 
nicht erfüllt sind oder nach Maßgabe des §. 154 Abs. 2 die Berücksichtigung der 
bedingten Forderung ausgeschlossen ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 97
	        
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