Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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löscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§. 309, 310 
des Handelsgesetzbuchs die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Das Gleiche gilt 
für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§. 75, 76 des Gesetzes, 
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben 
werden kann. 
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der Generalversammlung 
oder Versammlung der Gesellschafter einer der im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften 
kann gemäß den Vorschriften der §§. 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn 
er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseiti- 
gung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 soll die nach §. 142 Abs. 2 zu bestimmende 
Frist mindestens drei Monate betragen. 
§. 145. 
Die Amtsgerichte sind zuständig für die nach §. 146 Abs. 2, §. 147, §. 157 
Abs. 2, §. 166 Abs. 3, §. 192 Abs. 3, §. 254 Abs. 3, §. 266 Sor 2, §. 268 
Abs. 2, §. 295 Abs. 2, 3 §. 302 Abs. 2 bis 4, §. 338 Abs. 3, §. 524 Abs. 1, 2, 
§. 530 Abs. 1, §§. W 685, §. 729 Abs. 1, §. 884 Nr. 4 des Handelsgeset- 
buchs von dem Gerichte zu erledigenden Angelegenheiten. 
Ist die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem 
Amtsgericht übertragen worden, so gehören zur Zuständigkeit dieses Amtsgerichts 
auch die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen Geschäfte, 
welche den Gerichten nach §. 524 Abs. 1, 2, §. 530 Abs. 1, §§. 590, 685, §. 729 
Abs. 1, §. 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs obliegen. 
§. 146. 
Soweit in den im §. 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antrag- 
stellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht wenn thunlich zu hören. 
Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, findet 
die sofortige Beschwerde statt. 
Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach §. 524 Abs. 1, 2, 
§. 530 Abs. 1, §. 685, §. 729 Abs. 1, §. 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs ge- 
stellten Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 
§. 147. 
Die Vorschriften der §§. 127 bis 131, 142, 143 finden auf die Ein- 
tragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung. 
Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann gemäß den 
Vorschriften der §§. 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen 
vorliegen, unter denen nach den §§. 94, 95 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
	        
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