Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluß der Generalversamm- 
lung einer Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§. 142, 143 als nichtig 
gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes ver- 
letzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. 
In den Fällen der Abs. 2, 3 soll die nach §. 142 Abs. 2 zu bestimmende 
Frist mindestens drei Monate betragen. 
§. 148. 
Die Vorschriften des §. 146 Abs. 1, 2 finden auf die nach §. 45 Abs. 3, 
§. 61, §. 83 Abs. 3, 4, §. 93 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirth— 
schaftsgenossenschaften, und nach §. 66 Abs. 2, 3, §. 74 des Gesetzes, betreffend die 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von dem Rehgistergerichte zu erledigenden An- 
gelegenheiten Anwendung. 
Gegen die Verfügung, durch welche der im §. 11 des Gesetzes, betreffend die 
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, oder der im §. 8 des Gesetzes, be- 
treffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, bezeichnete Antrag auf Beweis- 
aufnahme oder der im §. 87 Abs. 2 des ersteren Gesetzes bezeichnete Antrag auf 
Bestellung eines Dispacheurs zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde 
statt. Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem solchen Antrage statt- 
gegeben wird, ist ausgeschlossen. 
§. 149. 
Für die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Han- 
delsgesetzbuch oder nach dem Gesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der 
Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegen, ist das Amtsgericht des Ortes 
zuständig, an welchem die Vertheilung der Havereischäden zu erfolgen hat. 
§. 150. 
Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Betheiligten zur Aufmachung der 
Dispache aus dem Grunde ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, so 
entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Betheiligten das 
Gericht. Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt. 
§. 151. 
Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Betheiligten unter An- 
drohung von Ordnungsstrafen ausgeben, dem Dispacheur die in seinem Besitze befind- 
lichen Schriftstücke, zu deren Mittheilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen. 
Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. 
§. 152. 
Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Betheiligten Einsicht in die Dispache 
zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu 
ertheilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Gesetze, betreffend die
	        
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