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§. 117.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Konkursverwalter bei den diesem in §. 106
Absatz 1, §. 109 Absatz 1, §§. 113, 114 zugewiesenen Obliegenheiten zu unterstützen.
§. 118.
Die in diesem Abschnitte hinsichtlich des Vorstandes getroffenen Bestimmungen
gelten auch hinsichtlich der Liquidatoren.
Achter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
I. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht.
§. 119.
Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht darf ein Genosse nicht auf
mehr als einen Geschäftsantheil betheiligt sein.
§. 120.
Die Beitrittserklärungen (§. 15) müssen die ausdrückliche Bemerkung enthalten,
daß die einzelnen Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser sowie
unmittelbar den Gläubigern derselben nach Maßgabe des Gesetzes mit ihrem ganzen
Vermögen haften.
§. 121.
Sobald sich bei der Geschäftsführung ergiebt, daß das Vermögen der Genossen-
schaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsguthaben zur Deckung der
Schulden nicht ausreicht, hat der Vorstand die Generalversammlung zur Beschluß-
fassung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden soll, zu berufen.
Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im §. 104
vorgesehene Beschlußfassung herbeizuführen.
§. 122.
Im Falle des Konkursverfahrens sind neben der Genossenschaft die einzelnen
Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen den Konkursgläubigern für
den Ausfall verhaftet, welchen diese an ihren bei der Schlußvertheilung (Konkurs-
ordnung §. 161) berücksichtigten Forderungen bei derselben erleiden.
Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Termine, in welchem die Nachschuß-
berechnung für vollstreckbar erklärt ist, können die Gläubiger, soweit sie bisher nicht
befriedigt sind, die einzelnen Genossen in Anspruch nehmen.
Festgestellte Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem Vorstande oder
den Liquidatoren nicht ausdrücklich bestritten sind, können auch von den in Anspruch
genommenen Genossen nicht bestritten werden.