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beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei
gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vorschusses
nach dem im F. 44 Abs. 2 festgesetzten Verhältnisse.
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im
Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörde von dem Reichs-
Versicherungsamte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
S. 95.
Erstattung von Beiträgen.
Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (I9. 30, 30a, 31) ist unter
Beibringung der zur Begründung dienenden Beweisstücke bei der unteren Ver—
waltungsbehörde oder Rentenstelle des Wohnorts oder des letzten Beschäftigungs-
orts oder bei der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde G. 75 Abs. zh)
geltend zu machen.
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die Verhandlungen
dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden.
Dieser hat über den Anspruch einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen.
Der F§. 76 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher
den Anspruch auf Beitragserstattung begründet, durch einen nach den Unfall-
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden ist.
Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an
das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Aus-
schlusses innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Reichs-
Versicherungsamt einzulegen.
Die Bestimmungen des §F. 77 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4
entsprechend anzuwenden.
Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nunmehr zurück-
erstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden Versicherungs-
anstalt Ersatz zu leisten;) die Abrundungsbeträge (V. 30 Abf. 1, “ 30a, J. 31 Abs. 3)
verbleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Das Verfahren nin
vom Reichs-Versicherungsamte geregelt. Die Versicherungsanstalten können durch
Vertrag auf die Ersatzleistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichs-
Versicherungsamte mitzutheilen.
S. 95a.
Entscheidung durch Rentenstellen.
Sind Rentenstellen auf Grund der Vorschriften des F. 518 die dort be-
zeichneten Befugnisse übertragen, so finden die Vorschriften der §#. *7)5 bis 86, 95
mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nach Stimmenmehrheit in
der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich außer dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
befinden muß, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die