Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin 
es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern 
Zeit und Umstände sowie Zoll= und Steuervorschriften es gestatten, auch auf 
einer vorliegenden Station zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat 
der Reisende bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben 
und die Fahrkarte vorzuzeigen. 
(6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen, 
brauchen erst mit dem nächstfolgenden Personenzug am Bestimmungsort ein- 
zutreffen. 
CK. 34. 
Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. 
() Für das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck haftet die Eisenbahn 
nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII) geltenden Bestim- 
mungen, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck sinngemäße An- 
wendung finden können und sich nicht Abweichungen aus den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Abschnitts ergeben. 
(2) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung ist spätestens eine 
halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen 
soll, bei der Gepäck-Abfertigungsstelle unter Zahlung des tarifmäßigen Fracht- 
zuschlags (I. 84 Abs. 3) zu bewirken; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn 
sie von der Abfertigungsstelle im Gepäckscheine vermerkt ist. 
(3) Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, 
haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen 8 Tagen nach der Ankunft 
des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist (GG. 33 Abs. 2), auf der Bestimmungs- 
station abgefordert wird. 
(4) Der Ersatz für den Verlust, die Minderung oder die Beschädigung 
von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, kann mit Rücksicht auf 
besondere Betriebsverhältnisse mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden unter 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts im Tarif auf einen Hoöchstbetrag be- 
schränkt werden. Die Vorschrift des §. 88 findet entsprechende Anwendung. 
(5) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann ver- 
langen, daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der geschehenen Ab- 
forderung bescheinigt werde. 
(6) Für den Verlust, die Minderung und die Beschädigung von Reise- 
gepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist (§6. 28 und 32), sowie von 
Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind (I. 30 Abs. 2)) haftet 
die Eisenbahn nur) wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. 
S. 35. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft 
des Zuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen betrachtet.
	        
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