Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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III. Beschwerden über Verfügungen der Rechnungsstelle. 
S. 47. 
Beschwerden gegen die durch die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungs- 
amts vorgenommenen Vertheilungen und Abrechnungen (I. 126 Abs. 2 des 
Invalidenversicherungsgesetzes) werden im Wege der Verfügung erledigt. Dies 
gilt auch für Einsprüche und Widersprüche gegen derartige Maßregeln, soweit 
sie auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1889 noch zu erledigen sind. Handelt 
es sich dabei um eine noch nicht entschiedene Frage von erheblicher grundsätzlicher 
Bedeutung oder soll von einer früheren Entscheidung abgewichen werden, so ist 
die Sache an die Abtheilung für Invalidenversicherung zur Beschlußfassung zu 
verweisen. 
IV. Schlußbestimmungen. 
S. 48. 
Das Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz 
der durch dieses Verfahren dem Reichs-Versicherungsamte verursachten baaren 
Auslagen durch die Parteien findet nicht statt. Doch ist das Reichs-Versicherungs- 
amt befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, 
welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung be- 
rechnetes Verhalten derselben veranlaßt sind (J. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
Diese Beträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben 
und fließen, soweit es sich um die dem Reichs-Versicherungsamt erwachsenen 
Kosten handelt, in die Reichskasse. 
S. 49. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Reichs-Versicherungsamte finden 
die Bestimmungen der §9#.186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende 
Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
G. 50. 
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular- 
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten 
und unter Beifügung des Siegels des Reichs-Versicherungsamts beglaubigt. 
Das Reichs-Versicherungsamt führt zwei Siegel: 
1. ein großes Siegel, welches dem Siegel des Reichsgerichts entspricht 
und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile ge- 
braucht wird, 
2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen 
Reichs eingeführten Siegeln entspricht, 
mit der Umschrift: „Reichs-Versicherungsamt.“
	        
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