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III. Beschwerden über Verfügungen der Rechnungsstelle.
S. 47.
Beschwerden gegen die durch die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungs-
amts vorgenommenen Vertheilungen und Abrechnungen (I. 126 Abs. 2 des
Invalidenversicherungsgesetzes) werden im Wege der Verfügung erledigt. Dies
gilt auch für Einsprüche und Widersprüche gegen derartige Maßregeln, soweit
sie auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1889 noch zu erledigen sind. Handelt
es sich dabei um eine noch nicht entschiedene Frage von erheblicher grundsätzlicher
Bedeutung oder soll von einer früheren Entscheidung abgewichen werden, so ist
die Sache an die Abtheilung für Invalidenversicherung zur Beschlußfassung zu
verweisen.
IV. Schlußbestimmungen.
S. 48.
Das Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz
der durch dieses Verfahren dem Reichs-Versicherungsamte verursachten baaren
Auslagen durch die Parteien findet nicht statt. Doch ist das Reichs-Versicherungs-
amt befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen,
welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung be-
rechnetes Verhalten derselben veranlaßt sind (J. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze).
Diese Beträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben
und fließen, soweit es sich um die dem Reichs-Versicherungsamt erwachsenen
Kosten handelt, in die Reichskasse.
S. 49.
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Reichs-Versicherungsamte finden
die Bestimmungen der §9#.186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende
Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden
nicht berücksichtigt.
G. 50.
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular-
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten
und unter Beifügung des Siegels des Reichs-Versicherungsamts beglaubigt.
Das Reichs-Versicherungsamt führt zwei Siegel:
1. ein großes Siegel, welches dem Siegel des Reichsgerichts entspricht
und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile ge-
braucht wird,
2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen
Reichs eingeführten Siegeln entspricht,
mit der Umschrift: „Reichs-Versicherungsamt.“