Volltext: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 1005 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AMÆ52. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. S. 1005. — 
Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 1000. * 
  
  
  
  
(Nr. 2729.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. 
Vom 9. November 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, was folgt: 
ß. 1. 
Das Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 
S. 365), vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809) tritt in den Schutz- 
gebieten am 1. Junuar 1901 in Kraft. 
G. 2. 
Den Eingeborenen werden im Sinne des F. 4 und des §F. 7 Abs. 3 des 
Schutzgebietsgesetzes die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, so- 
weit nicht der Gouverneur (Landeshauptmann) mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers Ausnahmen bestimmt. Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger 
Stämme. 
G. 3. 
Die im 9. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte 
angehörenden Vorschriften bleiben außer Anwendung, soweit sie die Rechte an 
Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen be- 
treffen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. So- 
weit diese Verhältnisse noch nicht durch Kaiserliche Verordnung geregelt sind, ist 
der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshaupt- 
mann) bis auf Weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
Reichs= Gesezbl. 1900. 162 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1900.