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(Nr. 2655.) Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit für Todeserklärungen. Vom
8. März 1900.
Auf Grund des H. 961 der Civilprozeßordnung bestimme ich:
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung
eines Verschollenen, der weder einen inländischen Wohnsitz gehabt hat
noch einem Bundesstaat angehört, ist das Königlich preußische Amts-
gericht 1 in Berlin zuständig.
Berlin, den 8. März 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.