Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 8. 
Die für die Verzinsung und Tilgung der Anleihe sowie für die Verzinsung 
und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichs- 
schuldenverwaltung zur Verfallzeit aus den bereitesten Einkünften des Reichs 
zur Verfügung gestellt werden. 
Welche Theile der Anleihe getilgt werden sollen, bestimmt in Ermangelung 
besonderer gesetzlicher Vorschriften der Reichskanzler. 
G. 9. 
Die Verwaltung der Reichsanleihe verbleibt bis auf Weiteres der Preußischen 
Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Bezeichnung „Reichsschulden- 
verwaltung“. Für die Verwaltung sind die Vorschriften des preußischen Gesetzes 
vom 24. Februar 1850 (Gesetz= Samml. S. 57) maßgebend. Die sich aus F. 6 
des genannten Gesetzes ergebende unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschulden- 
verwaltung erstreckt sich auch darauf, daß eine Umwandlung der Schuldver- 
schreibungen nur auf Grund eines sie anordnenden oder zulassenden Gesetzes und 
nach Bewilligung der erforderlichen Mittel vorgenommen wird. 
* 
Die obere Leitung steht dem Reichskanzler zu, soweit dies mit der der 
Reichsschuldenverwaltung beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. 
E. 11. 
Der Präsident und die Mitglieder der Preußischen Hauptverwaltung der 
Staatsschulden haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen gemäß 
6. 9 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 und F. 1 des preußischen 
Gesetzes vom 29. Januar 1879 (Gesetz-Samml. S. 10) geleisteten Eid auch für 
die durch bundes= oder reichsgesetzliche Bestimmungen ihnen übertragene Ver- 
waltung der Reichsschulden als maßgebend anerkennen. 
Das Protokoll ist dem Bundesrath und dem Reichstage vorzulegen. 
.. 12. 
Die Geschäfte der im F. 1 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 
bezeichneten Staatsschulden-Kommission werden von einer Reichsschulden-Kom- 
mission wahrgenommen. 
Die Reichsschulden -Kommission besteht aus sechs Bevollmächtigten oder 
stellvertretenden Bevollmächtigten zum Bundesrath, und zwar aus dem jedes- 
maligen Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungswesen oder einem Stell- 
vertreter des Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des Ausschusses, sowie aus sechs 
Mitgliedern des Reichstags und bis zur Errichtung einer eigenen Rechnungs- 
behörde für das Reich aus dem Chefpräsidenten der preußischen Ober-Rech- 
nungskammer in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Chefpräsident des Rechnungs-
	        
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