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§. 8.
Die für die Verzinsung und Tilgung der Anleihe sowie für die Verzinsung
und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung
zur Verfallzeit aus den bereitesten Einkünften des Reichs
zur Verfügung gestellt werden.
Welche Theile der Anleihe getilgt werden sollen, bestimmt in Ermangelung
besonderer gesetzlicher Vorschriften der Reichskanzler.
§. 9.
Die Verwaltung der Reichsanleihe verbleibt bis auf Weiteres der Preußischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Bezeichnung „Reichsschuldenverwaltung“.
Für die Verwaltung sind die Vorschriften des preußischen Gesetzes
vom 24. Februar 1850 (Gesetz = Samml. S. 57) maßgebend. Die sich aus §. 6
des genannten Gesetzes ergebende unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschuldenverwaltung
erstreckt sich auch darauf, daß eine Umwandlung der Schuldverschreibungen
nur auf Grund eines sie anordnenden oder zulassenden Gesetzes und
nach Bewilligung der erforderlichen Mittel vorgenommen wird.
§. 10.
Die obere Leitung steht dem Reichskanzler zu, soweit dies mit der der
Reichsschuldenverwaltung beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.
§. 11.
Der Präsident und die Mitglieder der Preußischen Hauptverwaltung der
Staatsschulden haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen gemäß
§. 9 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 und §. 1 des preußischen
Gesetzes vom 29. Januar 1879 (Gesetz = Samml. S. 10) geleisteten Eid auch für
die durch bundes= oder reichsgesetzliche Bestimmungen ihnen übertragene Verwaltung
der Reichsschulden als maßgebend anerkennen.
Das Protokoll ist dem Bundesrath und dem Reichstage vorzulegen.
§. 12.
Die Geschäfte der im §. 1 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850
bezeichneten Staatsschulden = Kommission werden von einer Reichsschulden = Kommission
wahrgenommen.
Die Reichsschulden = Kommission besteht aus sechs Bevollmächtigten oder
stellvertretenden Bevollmächtigten zum Bundesrath, und zwar aus dem jedesmaligen
Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungswesen oder einem Stellvertreter
des Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des Ausschusses, sowie aus sechs
Mitgliedern des Reichstags und bis zur Errichtung einer eigenen Rechnungsbehörde
für das Reich aus dem Chefpräsidenten der preußischen Ober = Rechnungskammer
in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Chefpräsident des Rechnungs=