Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  8.

Die  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe  sowie  für  die  Verzinsung
und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung
  zur  Verfallzeit  aus  den  bereitesten  Einkünften  des  Reichs
zur  Verfügung  gestellt  werden.

Welche  Theile  der  Anleihe  getilgt  werden  sollen,  bestimmt  in  Ermangelung
besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  der  Reichskanzler.

§.  9.

Die  Verwaltung  der  Reichsanleihe  verbleibt  bis  auf  Weiteres  der  Preußischen
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  unter  der  Bezeichnung  „Reichsschuldenverwaltung“.
  Für  die  Verwaltung  sind  die  Vorschriften  des  preußischen  Gesetzes
vom  24.  Februar  1850  (Gesetz =  Samml.  S.  57)  maßgebend.  Die  sich  aus  §.  6
des  genannten  Gesetzes  ergebende  unbedingte  Verantwortlichkeit  der  Reichsschuldenverwaltung
  erstreckt  sich  auch  darauf,  daß  eine  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen
  nur  auf  Grund  eines  sie  anordnenden  oder  zulassenden  Gesetzes  und
nach  Bewilligung  der  erforderlichen  Mittel  vorgenommen  wird.

§.   10.

Die  obere  Leitung  steht  dem  Reichskanzler  zu,  soweit  dies  mit  der  der
Reichsschuldenverwaltung  beigelegten  Unabhängigkeit  vereinbar  ist.

§.  11.

Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Preußischen  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  haben  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  sie  den  von  ihnen  gemäß
§.  9  des  preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  und  §.  1  des  preußischen
Gesetzes  vom  29.  Januar  1879  (Gesetz = Samml.  S.  10)  geleisteten  Eid  auch  für
die  durch  bundes=  oder  reichsgesetzliche  Bestimmungen  ihnen  übertragene  Verwaltung
  der  Reichsschulden  als  maßgebend  anerkennen.

Das  Protokoll  ist  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage  vorzulegen.

§.  12.

Die  Geschäfte  der  im  §.  1  des  preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850
bezeichneten  Staatsschulden = Kommission  werden  von  einer  Reichsschulden = Kommission
  wahrgenommen.

Die  Reichsschulden =  Kommission  besteht  aus  sechs  Bevollmächtigten  oder
stellvertretenden  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath,  und  zwar  aus  dem  jedesmaligen
  Vorsitzenden  des  Ausschusses  für  das  Rechnungswesen  oder  einem  Stellvertreter
  des  Vorsitzenden  und  fünf  Mitgliedern  des  Ausschusses,  sowie  aus  sechs
Mitgliedern  des  Reichstags  und  bis  zur  Errichtung  einer  eigenen  Rechnungsbehörde
  für  das  Reich  aus  dem  Chefpräsidenten  der  preußischen  Ober = Rechnungskammer
  in  seiner  gleichzeitigen  Eigenschaft  als  Chefpräsident  des  Rechnungs=