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(Nr. 2658.) Bekanntmachung, betreffend den Uebergang der westlich des 171. Längengrads
westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe in deutschen
Besitz und die Verkündung des Allerhöchsten Erlasses vom 17. Februar 1900,
mit dem diese Inseln unter Kaiserlichen Schutz genommen worden sind.
Vom 26. März 1900.
D. westlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln
der Samoagruppe sind am 1. März 1900 in deutschen Besitz übergegangen.
Gleichzeitig ist der vorstehende Allerhöchste Erlaß vom 17. Februar 1900, durch
den diese Inseln unter Kaiserlichen Schutz genommen worden sind, dort ver-
kundet worden.
Berlin, den 26. März 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Bülow.
(Nr. 2659.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältuisse in Samoa. Vom 17. Februar 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
G. 1.
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzdl. S. 197) kommt in Gemäßheit des F. 2 des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in dem Schutzgebiete von Samoa
mit den im Folgenden vorgesehenen Abänderungen zur Anwendung.
G. 2.
Der Gerichtsbarkeit (I. 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutz-
gebiete wohnen oder sich aufbalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein
Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebiets nach den zur Geltung kommenden Ge-
setzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit
besonders unterstellt werden.