Full text : Der Reichstag zu Nürnberg 1524.

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schen  den  Ständen  und  dem  Kaiser  entstanden.  Gewiss
schränkte  es  den  Kaiser  ein,  der  während  seiner  Abwedass

  es  „einmal“  weggefallen  sei.  —  Die  am  meisten  verbreitete
  Ansicht  über  das  Regiment  von  1521  dürfte  die  sein,
welche  Ranke  in  seiner  deutschen  Geschichte  1839  aufstellte
und  der  er  durch  alle  späteren  Auflagen  des  Werkes  treu  geblieben
  ist;  das  Regiment  sei  im  wesentlichen  nach  dem  Entwurfe
  der  Stände  gebildet  worden  und  weiche  von  dem  Regiment
  von  1500  nur  in  Nebendingen  ab.  Dem  Kaiser  sei  es  nur
gelungen,  in  den  Formen  seine  Autorität  zu  wahren  (1,°317.  318).
Droysen  hat  weniger  das  Verhältniss  zwischen  Regiment  und
Kaiser  behandelt,  als  vielmehr  innerhalb  des  Regiments  selbst
das  Vorwiegen  des  kurfürstlichen  Einflusses  nachgewiesen;
doch  sieht  er,  dass  das  Regiment  von  1500  ein  ständisches,  das
von  1521  ein  kaiserliches  war  (G.  d.  pr.  Pol.  II,?  2,94.  95.  1870).
Gegen  die  Ranke’sche  Ansicht  wendet  sich  Brückner,  zur  Geschichte
  des  Reichstags  zu  Worms  1521.  Die  Verhandlungen
über  das  Regiment.  Heidelb.  Diss.  1860,  der  einen  „himmelweiten
  Unterschied“  zwischen  den  beiden  Reichsregimenten
constatirt.  Dagegen  tritt  Wyneken  in  einer  das  einzelne  klar
hervorhebenden  Abhandlung:  Die  Regimentsordnung  von  1521
in  ihrem  Zusammenhange  mit  dem  Churverein.  Forschungen
z.  d.  Gesch.  VIII.  (1868)  wieder  auf  die  Seite  Rankes.  Baumgarten
  endlich,  Gesch.  Karls  V.  I  (1885)  p.  446-448.  474—431
findet,  dass  die  Befugnisse  des  Regiments  vom  Kaiser  ziemlich
stark  eingeschränkt  wurden.  —  Es  ist  zu  bemerken,  dass  Brückner
  und  Baumgarten  mit  der  Auffassung  übereinstimmen,  welche
die  Juristen  der  vergangenen  Jahrhunderte  über  das  Reichsregiment
  hatten.  Hippolithus  a  Lapide,  Diss.  de  rat.  status  in
imperio  nostro  Romano-germanieco  Il,cap.d,sect  2(1647  p.387—382)
1egt  in  seiner  schroffen  Weise  den  Unterschied  zwischen  den
beiden  Regimenten  dar.  Und  diese  Ansicht  wird  in  den  Monographien
  über  das  Regiment  von  Rechenberg  und  Joachim
durchaus  aufgenommen;  nur  die  daran  geknüpften  juristischen
Erörterungen  sind  andern  Inhalts.  (Diss.  de  Regimento  8.  R.
Imperii  $  14  in:  Dissertationum  historico-politicarum  varii  et
curiosi  argumenti,  in  acad.  Lips.  moderante  A.  Rechenberg  publice
  propositarum  Vol.  V.  Lipsiae  1698  Pars  I,  366—398  und  ‚Joh.
Friedr.  Joachim,  Fortgesetzte  Sammlung  vermischter  Anmerkungen
  etc.  Halle  17566.  (=  2.  Bd.  der  Sammlung  etc.)  Abschnitt
  VIII:  Von  dem  ehemaligen  Reichsregiment.  Der  letz-1
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