Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  7.
Die  Todesstrafe  ist  durch  Erschießen  oder  Erhängen  zu  vollstrecken.
Der  Gouverneur  bestimmt,  welche  der  beiden  Vollstreckungsarten  im  einzelnen
Falle  stattzufinden  hat.
§.  8.
Für  die  Zustellungen,  die  Zwangsvollstreckungen  und  das  Kostenwesen
können  einfachere  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen.
Der  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonial = Abtheilung)  und  mit  dessen
Genehmigung  der  Gouverneur  sind  befugt,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

§.  9.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes = Gesetzbl.
S.  599)  findet  in  dem  Schutzgebiet  auf  alle  Personen,  welche  nicht  Eingeborene
(§.  2  Abs.  2)  sind,  Anwendung.

§.  10.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  im  Schutzgebiet
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Jagdschloß  Hubertusstock,  den  17.  Februar  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

(Nr.  2660.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkündung  der  Kaiserlichen  Verordnung  über
die  Rechtsverhältnisse  in  Samoa  vom  17.  Februar  1900  im  Schutzgebiete
  von  Samoa.  Vom  26.  März  1900.

Die  vorstehende  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in
Samoa,  vom  17.  Februar  1900  ist  am  1.  März  1900  im  Schutzgebiete  von
Samoa  verkündet  worden.

Berlin,  den  26.  März  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.