Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  139  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts = Etats  für  das  Rechnungsjahr  1900.  S.  139.  —
Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  aus  dem  Rechnungsjahr  1900  zur  Schuldentilgung.
  S.  173.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts = Etats  für  die  Schutzgebiete  auf
das  Rechnungsjahr  1900.  S.  174.

 

 

 

 

(Nr.  2661.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts = Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1900.  Vom  30.  März  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts = Etat  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1900  bis  31.  März  1901  wird,  wie  folgt,  festgestellt:


in  Ausgabe
auf  2 059  825  412  Mark,  nämlich
auf  1 783 778  780  Mark  an  fortdauernden,
auf  196 998 221  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  79 048  411  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordent=
  lichen  Etats,
in  Einnahme
auf  2 059  825  412  Mark.

§.  2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen  die  Summe  von  72 620  029  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
Reichs =  Gesetzbl.  1900.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1900.