— 271 —
Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hun= Taudert.
send. Mark. | Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
(4.)
Den Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften
steht gleich die
bei Errichtung einer Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien erfolgende Zutheilung
der Aktien auf Grund vorhergehender
Zeichnung, die bei Errichtung
einer Aktiengesellschaft
stattfindende Uebernahme der Aktien
durch die Gründer und die Ausreichung
von Werthpapieren an
den ersten Erwerber.
Ermäßigung.
Hat ein Kontrahent nachweislich im
Arbitrageverkehr unter die Tarifnummer
4 a 1, 2 und 4 fallende Gegenstände
derselben Gattung im Inlande
gekauft und im Auslande verkauft
oder umgekehrt, oder an dem einen
Börsenplatze des Auslandes gekauft und
an dem anderen verkauft, so ermäßigt
sich die Stempelabgabe von jedem
dieser Geschäfte, soweit deren Werthbeträge
sich decken, zu Gunsten dieses
Kontrahenten für die unter Tarifnummer
4 a 1 und 2 fallenden Gegenstände
um ein Zwanzigstel und für die
unter Tarifnummer 4 a 4 fallenden
Gegenstände um ein Zehntel vom
Tausend, wenn die beiden einander
gegenüberstehenden Geschäfte zu festen
Kursen an demselben oder an zwei
unmittelbar auf einander folgenden
Börsentagen abgeschlossen sind. Es
macht keinen Unterschied, ob der Kon=Reichs =
Gesetzbl. 1900
vom Werthe des Gegenstandes
des Geschäfts und zwar in
Abstufungen von
zu 4 a 1 und 2 :
0,20 Mark,
zu 4 a 3 : 1,00 Mark,
zu 4 a 4 : 0,30 Mark,
zu 4 b : 0,40 Mark
für je 1 000 Mark oder
einen Bruchtheil dieses Betrags.
Der Werth des Gegenstandes
wird nach dem vereinbarten
Kauf= oder
Lieferungspreise, sonst durch
den mittleren Börsen= oder
Marktpreis am Tage des
Abschlusses bestimmt. Die
zu den Werthpapieren gehörigen
Zins= und Gewinnantheilsscheine
bleiben bei
Berechnung der Abgabe
außer Betracht.
Ausländische Werthe sind
nach den Vorschriften wegen
Erhebung des Wechselstempels
umzurechnen.
50