Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hun=  Taudert.
  send.  Mark. | Pf.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 


(4.)




 

Den  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
  steht  gleich  die
bei  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
  oder  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  erfolgende  Zutheilung
der  Aktien  auf  Grund  vorhergehender
  Zeichnung,  die  bei  Errichtung
  einer  Aktiengesellschaft
stattfindende  Uebernahme  der  Aktien
durch  die  Gründer  und  die  Ausreichung
  von  Werthpapieren  an
den  ersten  Erwerber.

Ermäßigung.

Hat  ein  Kontrahent  nachweislich  im
Arbitrageverkehr  unter  die  Tarifnummer
  4 a  1,  2  und  4  fallende  Gegenstände
  derselben  Gattung  im  Inlande
  gekauft  und  im  Auslande  verkauft
oder  umgekehrt,  oder  an  dem  einen
Börsenplatze  des  Auslandes  gekauft  und
an  dem  anderen  verkauft,  so  ermäßigt
sich  die  Stempelabgabe  von  jedem
dieser  Geschäfte,  soweit  deren  Werthbeträge
  sich  decken,  zu  Gunsten  dieses
Kontrahenten  für  die  unter  Tarifnummer
  4 a  1  und  2  fallenden  Gegenstände
  um  ein  Zwanzigstel  und  für  die
unter  Tarifnummer  4 a  4  fallenden
Gegenstände  um  ein  Zehntel  vom
Tausend,  wenn  die  beiden  einander
gegenüberstehenden  Geschäfte  zu  festen
Kursen  an  demselben  oder  an  zwei
unmittelbar  auf  einander  folgenden
Börsentagen  abgeschlossen  sind.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Kon=Reichs = 

  Gesetzbl.  1900

 

 

 

 

 

 

vom  Werthe  des  Gegenstandes
des  Geschäfts  und  zwar  in
Abstufungen  von

zu  4 a   1    und  2 :

0,20  Mark,
zu  4 a  3 :  1,00  Mark,
zu  4 a  4 :  0,30  Mark,
zu  4 b :  0,40  Mark

für  je  1 000  Mark  oder
einen  Bruchtheil  dieses  Betrags.


Der  Werth  des  Gegenstandes
  wird  nach  dem  vereinbarten
  Kauf=  oder
Lieferungspreise,  sonst  durch
den  mittleren  Börsen=  oder
Marktpreis  am  Tage  des
Abschlusses  bestimmt.  Die
zu  den  Werthpapieren  gehörigen
  Zins=  und  Gewinnantheilsscheine
  bleiben  bei
Berechnung  der  Abgabe
außer  Betracht.

Ausländische  Werthe  sind
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels

  umzurechnen.

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