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Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt
ist, an Stelle der empfangenen Werthpapiere andere Stücke gleicher Gattung
zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder
Gewährung eines Leihgeldes, Entgelts, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung
und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung
der Werthpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schluß-
noten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft“
enthalten.
S. 14.
Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt von denjenigen An-
stalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabepflichtige Kauf= und sonstige
Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen
Personen ein Jahr lang aufzubewahren.
G. 15.
Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kon-
trahenten, welche nicht nach §. 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von
Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde
aufgestellt worden, so bleiben die Ö##. 8, 9, 10, 11) 14 außer Anwendung.
Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen
nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese
Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben
Betrage zu erheben ist (G. 6 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inlande wohnhaften
Kontrahenten.
S. 16.
Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht
möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrathe festzusetzenden
Maßgaben solange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundes-
rath bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, ins-
besondere bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Aus-
stellung der Schlußnoten eintreten kann.
S. 17.
Nach der näheren Bestimmung des Bundesraths dürfen Stempelzeichen
zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit ver-
abfolgt werden.
G. 18.
Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche
die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet,
sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten
keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln u. s. w.) unterworfen. Werden diese
Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell ausgenommen oder beglaubigt, so