Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen 
Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und 
Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w.). 
. 19. 
Wer den Vorschriften im J. 9 Abs. 1 und 2, §. 10 Abs. 1 und 2 und 
S. 15 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im §. 11 
Abs. 2 oder F. 13 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4 
behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Nachweise vorlegt, hat eine 
Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig 
Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis 
fünftausend Mark ein. 
§6. 20. 
Wer, nachdem er auf Grund des F. 19 bestraft worden, von neuem den 
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im F. 19 vor- 
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
verwirkt. 
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- 
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist 
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder 
theilweise erlassen ist. 
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver- 
flossen sind. 
g. 21. 
Wer gegen die Vorschriften im F. 9 Abs. 3 und 8. 14 verstößt, ist mit 
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen. 
III. Spiel und Wette. 
(Tarifnummer 5.) 
". 22. 
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat 
die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Aus- 
weise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten. 
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben 
werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe zu bestimmen und 
öffentlich bekannt zu machen. 
51°
	        
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