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unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen
Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und
Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w.).
. 19.
Wer den Vorschriften im J. 9 Abs. 1 und 2, §. 10 Abs. 1 und 2 und
S. 15 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im §. 11
Abs. 2 oder F. 13 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4
behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Nachweise vorlegt, hat eine
Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig
Mark beträgt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis
fünftausend Mark ein.
§6. 20.
Wer, nachdem er auf Grund des F. 19 bestraft worden, von neuem den
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im F. 19 vor-
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark
verwirkt.
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be-
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder
theilweise erlassen ist.
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver-
flossen sind.
g. 21.
Wer gegen die Vorschriften im F. 9 Abs. 3 und 8. 14 verstößt, ist mit
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen.
III. Spiel und Wette.
(Tarifnummer 5.)
". 22.
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat
die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Aus-
weise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten.
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben
werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe zu bestimmen und
öffentlich bekannt zu machen.
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