Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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2. Die Ziffer 5 des F. 147 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für 
welche eine Arbeitsordnung (I. 134a, 139 ) nicht besteht, oder 
wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder 
Abänderung der Arbeitsordnung nicht nachkommt. 
VI. Der F. 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: 
1. Hinter Ziffer 4 wird eingeschaltet: 
4 à. wer außer den Fällen des J. 360 Nr. 12, J. 367 Nr. 16 des 
Strafgesetzbuchs den auf Grund des F. 38 erlassenen Vorschriften 
zuwiderhandelt, 
Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung: 
wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder 
durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es 
unterläßt, das gemäß F. 75 oder F. 75 a vorgeschriebene Verzeichniß 
einzureichen; 
Die Ziffer 12 erhält folgende Fassung: 
wer es unterläßt, der durch F. 134e Abs. 1, . 134g, F. 139 K 
Abs. 5 für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der 
Arbeitsordnung, ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen. 
VII. Der FJ. 149 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: 
Hinter Ziffer 7 wird eingeschaltet: 
7 a. wer es unterläßt, gemäß §#9.9 75) 75 a das Verzeichniß anzu- 
schlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungs- 
geschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. 
VIII. Im F§. 150 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung werden die Worte 
„in Ansehung der Arbeitsbücher“ durch die Worte: „in Ansehung der Arbeits- 
bücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel“ ersetzt. 
IX. Im 9. 150 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte 
„des J. 120 Abs. 1“ durch die Worte: „des F. 120 Abs. 1, des F. 1391¼ ersetzt. 
X. J. 150 Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
wer es unterläßt, den durch §. 134e Abs. 3, F. 139 k Abs. 4 für ihn 
begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
Artikel 16. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft. 
1 
□ 
Artikel 17. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbeordnung, wie er 
sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetz und den Gesetzen vom 
15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73, 
1. Juni 1891, y y »y 261,
	        
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