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2. Die Ziffer 5 des F. 147 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für
welche eine Arbeitsordnung (I. 134a, 139 ) nicht besteht, oder
wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder
Abänderung der Arbeitsordnung nicht nachkommt.
VI. Der F. 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert:
1. Hinter Ziffer 4 wird eingeschaltet:
4 à. wer außer den Fällen des J. 360 Nr. 12, J. 367 Nr. 16 des
Strafgesetzbuchs den auf Grund des F. 38 erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt,
Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung:
wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder
durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es
unterläßt, das gemäß F. 75 oder F. 75 a vorgeschriebene Verzeichniß
einzureichen;
Die Ziffer 12 erhält folgende Fassung:
wer es unterläßt, der durch F. 134e Abs. 1, . 134g, F. 139 K
Abs. 5 für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der
Arbeitsordnung, ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen.
VII. Der FJ. 149 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert:
Hinter Ziffer 7 wird eingeschaltet:
7 a. wer es unterläßt, gemäß §#9.9 75) 75 a das Verzeichniß anzu-
schlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungs-
geschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
VIII. Im F§. 150 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung werden die Worte
„in Ansehung der Arbeitsbücher“ durch die Worte: „in Ansehung der Arbeits-
bücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel“ ersetzt.
IX. Im 9. 150 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte
„des J. 120 Abs. 1“ durch die Worte: „des F. 120 Abs. 1, des F. 1391¼ ersetzt.
X. J. 150 Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
wer es unterläßt, den durch §. 134e Abs. 3, F. 139 k Abs. 4 für ihn
begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
Artikel 16.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft.
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Artikel 17.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbeordnung, wie er
sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetz und den Gesetzen vom
15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73,
1. Juni 1891, y y »y 261,